Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1115 
Anlage C. 
Verhaltungsvorschriften. 
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge. 
§. 1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diph- 
therie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Eutzündungen oder die natürlichen 
Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
§. 2. 
Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarzte vor der Aus- 
führung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mit- 
theilung zu machen. 
S. 3. 
Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen 
Kleidern gebracht werden. 
8. 4. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinges die wichtigste 
Pflicht. 
Der Impfling soll womöglich täglich gebadet werden, wenigstens versäume man eine 
tägliche sorgfältige Waschung nicht. 
S. 6. 
Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
8. 7. 
Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im 
Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.