Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder 
weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§. 1), nicht in das Impflokal 
gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termin- 
tage dem Impfarzt anzuzeigen. 
S. 12. 
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
B. Für Wiederimpflinge. 
8. 1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diph- 
therie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen 
Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht kommen. 
S. 2. 
Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen 
Kleidern erscheinen. 
S. 3. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinges die wichtigste 
Pflicht. 
S. 4. 
Die Entwicklung der Impfpusteln tritt am dritten oder vierten Tage ein und ist 
für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine 
Versäumniß des Schulunterrichts deshalb nicht nothwendig ist. Nur wenn ausnahms- 
weise Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend größere 
Nöthe und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Um- 
schläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden 
fortsetzen. Das Turnen ist vom dritten bis zwölften Tage von Allen, bei denen sich 
Impfblattern bilden, auszusetzen. Die Impfstellen sind, solange sie nicht vernarbt sind, 
sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung 
und vor Druck von außen zu hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, 
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