Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Aulage D. 
Vorschriften 
über 
Einrichtung und Betrieb der staallichen Anstalten zur Gewinnung von 
Thierlymphe. 
1. Die Anstaltsräume. 
8. 1. 
Jede staatliche, zur Gewinnung von Thierlymphe bestimmte Anstalt muß mindestens 
aus 3 Räumen, 
einem Stalle, 
einem Impfraum und 
einem der Zubereitung und Abfassung der Lymphe dienenden Zimmer bestehen. 
8. 2. 
Die Räume sollen hell, trocken, heizbar, mit Lüftungseinrichtungen und Wasserleitung 
versehen, leicht zu reinigen und zu desinfiziren sein; die Wände müssen bis zu einer Höhe 
von 2 m die Abwaschung gestatten. Der Stall und der Impfraum müssen einen wasser- 
dichten, abspülbaren Fußboden und Einrichtungen für den raschen Abfluß der Spülwässer 
besitzen. 
S. 3. 
Die sämmtlichen Anstaltsräume sind jährlich mindestens zwei Mal und zwar vor und 
nach der Hauptimpfzeit einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Eine solche Säuberung 
soll außerdem nach Bedarf und besonders, wenn in der Anstalt eine größere Ansamm- 
lung von Personen stattgefunden hat, vorgenommen werden. 
Der Fußboden des Impfstalls und des Impfraums ist zur Zeit seiner Benutzung 
täglich mindestens ein Mal abzuspülen. Während der Hauptimpfzeit müssen auch die
	        
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