Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1124 
gegebenen Vorschriften (Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung 
des Impfgeschäfts zu befolgen sind, 88. 5 ff.) gewonnen ist. Sie darf unver- 
mischt frisch vom Körper des Kindes oder nach Aufbewahrung in sorgfältig ge- 
schlossenen Haarröhrchen, mit reinstem Glycerin vermischt entweder frisch oder 
in Haarröhrchen beziehungsweise in sterilisirten, mit desinfizirten Pfropfen wohl 
verschlossenen Gläschen aufbewahrt, auf das Thier übertragen werden; 
. Thierlymphe in der zur Menschenimpfung zugelassenen Beschaffenheit; 
. die festen und flüssigen Bestandtheile der natürlichen Kuhpocken und der echten 
Menschenblattern, wenn bei Verwendung der letzteren alle Vorsichtsmaßregeln 
beobachtet werden können, welche zur Verhütung der Uebertragung von Variola- 
gist auf Menschen oder Anstaltsgegenstände erforderlich sind. 
S 
S. 25. 
Die Abnahme der Lymphe vom Thiere hat vor dem Eitrigwerden des Inhalts der 
Blattern, und bevor sich eine erhebliche Röthe der Umgebung derselben eingestellt hat, 
stattzufinden. 
§. 26. 
Sorgfältige Reinigung der ganzen Impffläche mit Seife und warmem Wasser und 
Entfernung aller den Blattern anhaftenden Borken und Schorfe hat der Abnahme vor- 
anzugehen. Eine Desinfektion der Impffläche durch geeignete Mittel und Behandlung 
mit Alkohol und Aether ist erlaubt. 
S. 27. 
Nur gut entwickelte Blattern sind zur Abnahme von Lymphe geeignet. Wieder- 
holte Benutzung einer und derselben Blatter ist nicht gestattet. 
S. 28. 
Die Abnahme der Lymphe kann mittelst der Lanzette, des scharfen Löffels oder des 
Spatels vorgenommen werden. Das Gewebe der Blatter ist bei lebenden Thieren durch 
Abkratzen unter scharfem Drucke möglichst blutfrei zu entfernen. Wiederholtes Kratzen 
an derselben Stelle ist nicht erlaubt. Wo es die Verhältnisse gestatten, kann das Thier 
vor der Lympheabnahme geschlachtet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.