Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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VI. Herstellung und Versendung der Lymphe. 
S. 29. 
Der Tisch, auf welchem die Zubereitung der Lymphe erfolgt, soll mit einer Glas- 
platte versehen sein. Alle Instrumente, welche mit der Lymphe und der Zusatzflüssig- 
keit in Berührung kommen, und alle Gefäße, welche diese oder die Lymphe aufnehmen, 
müssen nach §. 20 behandelt werden. 
Die Gefäße sind vor dem Gebrauch und während desselben thunlichst bedeckt zu halten. 
Walzen und andere Theile von Reibemaschinen, welche eine Desinfektion durch feuchte 
oder trockene Wärme micht gestatten, sind entweder in Alkohol oder in einem anderen 
desinfizirenden Mittel oder sonst in geeigneter Weise, vor Stanb geschützt, aufzubewahren, 
im letzteren Falle aber vor dem Gebrauche zu desinfiziren.) 
S. 30. 
Zur Verarbeitung „der Lymphe gelangen die flüssigen und die festen Bestandtheile 
der Blatter unter Ausschluß der Borken und Schorfe. Die Vermischung der von ver- 
schiedenen Thieren gleichzeitig gewonnenen Lymphe ist gestattet. 
Verzögert sich der Beginn der Bearbeitung, so ist die Lumphe bis zu dieser in 
Glycerin aufzubewahren. 
S. 31. 
Die thierische Lymphe ist zu Menschenimpfungen niemals in Form des aus den Blattern 
gewonnenen Rohmaterials zu benutzen, sie darf vielmehr nur dazu verwendet werden: 
1) nach sorgfältigem Verreiben im Mörser oder auf einer Maschine, wozu reines, 
den Anforderungen des Arzneibuchs entsprechendes Glycerin oder ein Gemisch 
aus solchem Glycerin und destillirtem, sterilem Wasser verwendet worden ist, in 
Form einer Zubereitung, welche einen Theil abgeschabter Lymphe auf höchstens 
10 Theile Zusatzflüssigkeit enthält; 
2) nach Verreibung mit gleichartigem Wasser oder Glycerinwasser und nach Ent- 
fernung der festen Bestandtheile durch Sedimentiren oder Centrifugiren in Form 
einer klaren Flüssigkeit, welche auch einem Eindickungsverfahren unterzogen wer- 
den kann.
	        
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