Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1126 
§. 32. 
Die fertige Lymphe ist, wenn sie nicht sogleich in die Versandtgefäße gefüllt wird, 
in sorgfältig verschlossenen, sterilen Gefäßen aufzubewahren. 
§. 33. 
Zum Abfüllen in die Versandtgefäße ist ein geeigneter Abfüllapparat zu benutzen. 
dessen gläserne Theile vor dem Gebrauche zu sterilisiren sind. 
S. 34. 
Zur Versendung der Lymphe sind nur reine, gut verschlossene Haarröhrchen oder 
sonstige Glasgefäße zu benutzen. Bei den letzteren reicht der Verschluß mit einem guten 
Korke aus. Alle zur Aufbewahrung dienenden Gefäße dürfen nur nach gründlicher 
Reinigung und Sterilisation mittelst trockener Hitze, die Korke durch Behandlung mit 
absolutem Alkohol oder in anderer Weise desinfizirt benutzt werden. 
§. 35 
8 
Die fertige Lymphe ist bis zu ihrer Versendung an einem kühlen Orte und vor 
Licht geschützt aufzubewahren. 
g. 36. 
Die Versendung von Lymphe ist erst vorzunehmen, wenn die Art ihrer Wirkung 
durch Probeimpfung festgestellt ist. Eine Ausnahme hievon ist nur in dringenden Fällen 
gestattet. 
S. 37. 
Jeder Sendung von Lymphe sind Angaben über die Nummer des Versandtbuchs 
G. 41), über den Tag der Abnahme der Lymphe und über die Zahl der im Gefäß ent- 
haltenen Portionen sowie eine Gebrauchsanweisung beizufügen, auch ist das Ersuchen 
um Berichterstattung über den Erfolg der damit vorgenommenen Impfung auszusprechen. 
Die Gebrauchsanweisung hat den Wortlaut der 8§§. 13 bis 19 der Vorschriften, 
welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind (An- 
lage 8), zu enthalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.