Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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VII. Abgabe der Lymphe. 
S. 38. 
Die Abgabe der fertigen Lymphe erfolgt der Regel nach auf schriftliche Bestellung 
und von besonderen Fällen abgesehen nur an Aerzte und Behörden. 
8. 39. 
Der Anstaltsvorstand kann jedes Mal eine 14 tägige Vorausbestellung verlangen. 
Von einer solchen Forderung muß Abstand genommen werden bei Lieferung zu denjenigen 
Impfungen, welche wegen des Ausbruchs natürlicher Pocken von den zuständigen Polizei- 
behörden angeordnet sind. Deshalb ist in der Anstalt stets ein angemessener Vorrath 
wirksamer Lymphe bereit zu halten. 
VIII. Listenführung. 
S. 10. 
Ueber die Impfungen der Thiere ist ein Tagebuch zu führen, welches die nachstehen- 
den Rubriken enthält: 
laufende Nummer, 
.Rasse, Geschlecht, Farbe und Alter des Thieres, 
Tag der Einstellung des Thieres, der letzten Besichtigung, sowie der Abholung 
aus der Anstalt, 
Tag und Stunde des Impfens und der Abnahme der Lymphe, 
.Art und Abstammung der verimpften Lymphe, 
. Körperwärme (womöglich auch Körpergewicht) des Thieres beim Impfen und bei 
der Abnahme der Lymphe, 
Gesundheitszustand des Thieres bei der Einstellung und während der Entwicklung 
der Blattern, 
Beschaffenheit der inneren Organe nach dem Schlachten, soweit dieselbe durch 
den Thierarzt festgestellt wurde, 
Ergebniß der Impfung, 
Art der Zubereitung der Lymphe (8. 31), 
4Bemerkungen. 
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