Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Formular I b. 
Impfbezirr Impfliste Nro 
..geboren den . 1. . ., wurde am . . . . . . . 19 
zum .. . ... Mall Erfolg wiedergeimpft. 
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt. 
N. J. 
Arzt (Impfarzt). 
Rückseite. 
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt 
gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ab- 
lauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wieder- 
impfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Aus- 
nahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, 
in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem 
Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wieder- 
holt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach 
der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und 
Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz er- 
folgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen 
geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt.
	        
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