Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1137 
Formular V. 
I. 
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Vemerkungen. 
In die Liste für Erstimpfungen sind aufzunehmen: 
1) die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, in Spalte 25 derselben vermerkten 
Erstimpspflichtigen; 
2) sämmtliche während des vorhergehenden Kalenderjahrs geborenen und am Schlusse desselben im Impf- 
bezirke lebenden Kinder, gleichviel ob dieselben während des vorhergehenden Kalenderjahrs bereits 
geimpft worden sind oder nicht; 
3) die während des laufenden Kalenderjahrs aus anderen Impfbezirken zugezogenen und als noch nicht 
mit Erfolg geimpft überwiesenen, im vorhergehenden Kalenderjahre geborenen Kinder. 
In Spalte 8 ist einzutragen: 
1) bei Impfung mit Thierlymphe der Name derjenigen Anstalt oder derjenigen Privatperson, von welcher 
die Lymphe bezogen wurde; 
2) bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Abimpflinges; 
3) bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name derjenigen Anstalt oder desjenigen Impfarztes, 
von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zu- 
stande gebrauchte Lumphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes 
einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der Name 
des Impfarztes selbst in diese Spalte einzutragen. 
II. In der Spalte 25 sind zu vermerken: 
1) alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 15 mit „Nein“ verzeichneten Kinder; 
2) alle zum 1. und 2. Male aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus den 
Spalten 6 und 16); 
3) alle auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 23) sowie alle nicht auffindbaren (Spalte 20) 
oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 24) Kinder. 
(I. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwicklung 
gekommen ist. 
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