Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 6. 
Wird der Empfangsberechtigte ermittelt, so hat ihn die Polizeibehörde von dem 
Funde zu benachrichtigen. 
Ist der Polizeibehörde ein Empfangsberechtigter nicht bekannt geworden, so hat sie 
den Fund öffentlich bekannt zu machen und dabei die Empfangsberechtigten zur An— 
meldung ihrer Rechte aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der 
für die öffentlichen Bekanntmachungen der Ortspolizeibehörde bestimmten Stelle. Zwi- 
schen dem Tag, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, an dem das aus- 
gehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum von mindestens sechs 
Wochen liegen. Die Polizeibehörde kann weitere Bekanntmachungen, insbesondere durch Ein- 
rücken in öffentliche Blätter veranlassen; bei werthvolleren Funden muß letzteres stets geschehen. 
. 7. 
Wenn sich ein Empfangsberechtigter meldet, so ist der Finder von der Anmeldung 
und dem Tag ihres Einlaufs zu benachrichtigen, sofern er nicht auf den Erwerb des 
Eigenthums an der Sache verzichtet hat. Wird die gefundene Sache oder der Erlös von 
der Polizeibehörde verwahrt, so ist der Finder zugleich aufzufordern, sich binnen einer 
ihm zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, ob er seine Zustimmung zur Herausgabe 
an den Empfangsberechtigten ertheile. Erfolgt die Zustimmung nicht, so ist der Empfangs- 
berechtigte auf den Rechtsweg zu verweisen und die Sache einstweilen zurückzubehalten. 
Die Polizeibehörde soll die in ihrer Verwahrung befindlichen Sachen, auch wenn 
der Finder seine Zustimmung zur Herausgabe ertheilt hat, nur an denjenigen heraus- 
geben, der glaubhaft macht, daß er als Verlierer, Eigenthümer oder sonstwie zum Em- 
pfang berechtigt ist. 
S. 8. 
Sind innerhalb eines Jahres nach der Anzeige des Fundes oder — wenn die Sache 
nicht mehr als drei Mark werth ist — innerhalb eines Jahres nach dem Funde An- 
meldungen von Empfangsberechtigten nicht eingelaufen, so hat die Polizeibehörde, welche 
die Sache in Verwahrung hat, den Finder, sofern derselbe nicht auf den Erwerb des 
Eigenthums verzichtet hat, zur Abholung der Sache oder des Erlöses binnen angemessener 
Frist aufzufordern. Läßt er die Frist unbenutzt verstreichen oder hatte er auf sein Recht 
verzichtet, so ist die Sache oder der Erlös der Gemeinde des Fundorts zu überweisen.
	        
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