Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Vor Ablauf der einjährigen Frist ist die Sache dem Finder herauszugeben, wenn 
derselbe nachweist, daß er auf Grund des §. 974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigen- 
thum daran erworben hat. 
" S. 9. 
Die Polizeibehörde hat die in ihrer Verwahrung befindlichen Sachen oder deren 
Erlös nur gegen Erstattung der durch-die Ermittlung des Empfangsberechtigten sowie 
durch die Aufbewahrung, Versendung oder Versteigerung der Sache ihr erwachsenen 
Kosten an den Empfangsberechtigten oder den Finder herauszugeben. 
Der Finder, welcher die Sache in eigener Verwahrung behalten will, ist zur vor- 
schußweisen Hinterlegung der aus der Ermittlung des Empfangsberechtigten der Polizei- 
behörde voraussichtlich erwachsenden Kosten zu veranlassen; wird die Hinterlegung des 
erforderlichen Kostenbetrags verweigert, so ist die Ablieferung der Sache an die Polizei- 
behörde anzuordnen. 
S. 10. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1899. Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des RNirchen- und Schulwesens, 
betreffend die staatlichen prüfungen der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten. 
Vom 9. Dezember 1899. 
Zur Vollziehung des Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 1899, betreffend 
die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, die Trennung des Mesnerdienstes vom 
Schulamte und die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen (Reg. Blatt S. 590), 
und des Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. Angust 1899, betreffend die Rechtsverhält- 
nisse der Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen und an Frauenarbeitsschulen (Reg. Blatt 
S. 602), wird hinsichtlich der staatlichen Prüfungen der Lehrerinnen für weibliche Hand- 
arbeiten Nachstehendes verfügt: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
S. 1. 
Die Befähigung zur Ertheilung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten sowie 
des damit verbundenen Zeichenunterrichts an Volks-, Mittel= und höheren Mädchenschulen
	        
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