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zu welcher die Zulassung nachgesucht wird, spätestens vier Wochen vor dem Prüfungs-
termin bei der in der Prüfungsbekanntmachung (§. 2 Abs. 5) bezeichneten Stelle mit den
erforderlichen Belegen (§§. 10, 13, 16 und 19) einzureichen.
Bei den im öffentlichen Schuldienst stehenden Bewerberinnen hat die Vorlegung
durch den betreffenden Ortsschulinspektor oder Schulvorstand mit einem Bericht über Be-
fähigung, Leistungen und Verhalten der einzelnen Bewerberin zu erfolgen.
Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende, in zweifelhaften Fällen
die Prüfungskommission.
8. 4.
Jede Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche und mündliche) und in
eine praktische.
Bei der schriftlichen theoretischen Prüfung werden allen Bewerberinnen, soweit
sie hievon nicht befreit sind (§. 11), die gleichen Aufgaben zur sofortigen Bearbeitung
vorgelegt, welche in Klaufur unter einer von der Prüfungskommission bestellten Auf-
sicht erfolgt.
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen und wird mit der praktischen
Prüfung verbunden.
Zu der letzteren haben die Bewerberinnen aus sämmtlichen für die Prüfung vor-
geschriebenen Fächern der weiblichen Handarbeiten und des Zeichnens (vergl. S§. 11, 14,
17 und 20) selbstgefertigte Probearbeiten einzureichen und ein Verzeichniß derselben mit
der Versicherung am Schlusse beizufügen, daß sie die von ihnen vorgelegten Arbeiten selbst,
ohne fremde Hilfe, und in der auf der Arbeit oder in dem Verzeichniß angegebenen Zeit
angefertigt haben.
Die Prüfungskommission kann während der Prüfung von den Bewerberinnen einzelne
Probearbeiten unter Aufsicht ausführen lassen.
Bei der niederen, unter Umständen auch bei der höheren Prüfung für den Hand-
arbeitsunterricht und bei den Fachprüfungen, haben die Bewerberinnen eine Lehrprobe
abzulegen.
S. 5.
Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel einschließlich des Versuchs hiezu und die
Benützung fremder Hilfe bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist verboten.