Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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besseren Zeugnisses ist nur ein Mal und nur innerhalb des Zeitraums von drei Jahren 
seit Erstehung der früheren Prüfung gestattet. 
g. 8. 
Für die niedere Prüfung für den Handarbeitsunterricht ist eine Gebühr von 3 Mark, 
für die höhere von 5 Mark, für die beiden Fachprüfungen von je 3 Mark, je fällig vor 
Beginn der Prüfung, zu entrichten. 
II. Prüfungen für den Handarbeitsunterricht. 
4 Uiedere prüfung. 
8. 9. 
Zur niederen Prüfung werden Bewerberinnen zugelassen, welche 
1) das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben oder in dem Kalenderjahr, in welchem die 
Prüfung stattfindet, zurücklegen; 
2) durch Zeugnisse eine entsprechende systematische Vorbildung, ihre sittliche Würdig- 
keit und ihre körperliche Tüchtigkeit für die Verwaltung eines Schulamtes nach- 
gewiesen haben. 
8. 10. 
Die Bewerberinnen haben der Meldung zur Prüfung beizulegen: 
1) das Taufzeugniß oder den Geburtsschein; 
2) einen selbstverfaßten Lebenslauf unter Darlegung ihrer persönlichen Verhältnisse; 
3) die Zeugnisse über ihre Schulbildung, welche bei Lehrerinnen durch das vor- 
zulegende Prüfungszeuguiß ersetzt werden; 
4) die Zeugnisse über ihre Ausbildung in den in §. 11 Ziff. 1 und 2 bezeichne- 
ten Prüfungsfächern, insbesondere auch durch probeweise Ertheilung von Hand- 
arbeitsunterricht an Volksschulen; 
5) ein ärztliches Zeugniß über ihren Gesundheitszustand 
und, wenn sie nicht im öffentlichen Schuldienst stehen (§. 3 Abs. 2), 
6) ein obrigkeitliches Sittenzeugniß.
	        
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