Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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hemden von einfachen, aber verschiedenartigen Schnitten, eines Beinkleids, einer 
einfachen Nachtjacke, eines einfachen Unterrocks und eines einfachen Mannshemds 
aus Baumwollflanell mit dem zu diesen Gegenständen gehörigen Musterschnitt- 
zeichnen. 
Zum Nachweis der technischen Fertigkeit in allen diesen Fächern (a—h) haben die 
Bewerberinnen die bezeichneten Probearbeiten, welche von ihnen selbst, ohne fremde Hilfe, 
gefertigt sein müssen, vorzulegen. Sämmtliche Arbeiten sollen schulgerecht und deshalb 
auch nur in Stoffen und aus Garnen von mittlerer Feinheit hergestellt werden. 
2) Im Zeichnen: Fertigkeit im Zeichnen von einfachen Ornamentformen mit 
steter Beziehung auf den Handarbeitsunterricht und im elementaren geometrischen Zeichnen. 
Die Bewerberinnen haben Zeichnungen vorzulegen, welche von ihnen selbst, ohne 
fremde Hilfe, gefertigt und je mit der Angabe der hierauf verwendeten Zeit versehen 
sein müssen. 
3) In der deutschen Sprache (schriftlich): Uebung im sprachrichtigen Schreiben, 
insbesondere im Schreiben von Briefen und einfachen dienstlichen Eingaben. 
4) Im Rechnen (schriftlich und mündlich): Uebung im Rechnen mit ganzen und 
gebrochenen Zahlen (gemeinen und zehntheiligen Brüchen) unter Anwendung des Er- 
lernten zur Lösung insbesondere von Aufgaben, die dem Gebiet der in Ziff. 1 bezeichne- 
ten Prüfungsfächer entnommen sind. 
5) In der Erziehungs= und Unterrichtslehre (mündlich): Kenntniß der 
wichtigeren Punkte, welche bei dem Handarbeitsunterrichte besonders in Betracht kommen. 
Staatlich geprüfte Lehrerinnen sind von der Prüfung in den Fächern Ziff. 3 und 
4 befreit. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich außer auf die unter Ziff. 4 und 5 ge- 
nannten Fächer auch auf die in Ziff. 1 bezeichneten praktischen Fächer. In derselben 
haben die Bewerberinnen nachzuweisen, daß sie die Fächer in dem jeweils bezeichneten 
Umfang richtig verstehen und insbesondere im Stande sind, Arbeiten wie die vorgelegten 
Probearbeiten selbständig anzufertigen. 
In der Lehrprobe haben die Bewerberinnen ihre Befähigung zur Ertheilung eines 
methodischen, erzieherisch wirkenden Unterrichts nachzuweisen.
	        
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