Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2. Höhere Prüfung. 
8. 12. 
Zur höheren Prüfung werden zugelassen Bewerberinnen, welche 
1) die niedere Prüfung mit Erfolg bestanden haben und 
2) durch Zeugnisse nachweisen, daß sie nach Erstehung dieser Prüfung mindestens 
zwei Jahre auf eine genügende Ausbildung und Uebung in den Prüfungs- 
fächern der höheren Prüfung verwendet haben. 
8. 13. 
Die Bewerberinnen haben der Meldung zur höheren Prüfung beizulegen: 
1) das Zeugniß der niederen Prüfung; 
2) einen selbstverfaßten Bericht über ihre Lebensverhältnisse und den Gang ihrer 
weiteren Ausbildung seit der niederen Prüfung; 
3) die Zeugnisse über die Ausbildung und Uebung in den Prüfungsfächern der höheren 
Prüfung 
und, wenn sie nicht im öffentlichen Schuldienst stehen (§. 3 Abs. 2), 
4) ein obrigkeitliches Sittenzeugniß. 
S. 14. 
Gegenstände der höheren Prüfung sind: 
1) In weiblichen Handarbeiten: 
Handnähen: Kunstnähen, dargestellt durch ein Mustertuch für Durchbruch- 
arbeiten und eine feinere ausgeführte Arbeit, sowie durch Muster in Damast- 
und Spitzenstoffen. 
. Maschinennähen: Anfertigung eines Nähtuchs, an dem sämmtliche jeweilig 
im Gebrauch befindliche Hilfsapparate der Maschine zur Anwendung kommen, 
sowie von je 3 Stücken Herren-, Kinder= und Frauenwäsche in feinerer Aus- 
führung mit dem dazu gehörigen Musterschnittzeichnen. 
4.Kleidermachen: Anfertigung eines Nähtuchs mit verschiedenen Knopflöchern, 
Schnürlöchern, Garnirungen u. s. w., sowie von je einem Frauen= und Kinder- 
kleide und einer Jacke mit dem dazu gehörigen Musterschnittzeichnen. 
. Knüpfarbeiten: Wolle= und Schnurknüpfen, Klöppeln, Filetguipüre, dargestellt 
durch einzelne Muster. 
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