Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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e. Sticken und zwar: Sticken nach gezählten Fäden, Weißsticken, bunte und durch- 
brochene Leinenstickerei, bunte Stickerei in Wolle und Seide und leichte Gold= 
stickerei, dargestellt durch einzelne Arbeiten oder Mustertücher. 
Zum Nachweis der technischen Fertigkeit in allen diesen Fächern (a—e) haben die 
Bewerberinnen die bezeichneten Probearbeiten vorzulegen, welche von ihnen selbst, ohne 
fremde Hilfe, gefertigt sein müssen. 
2) Im Zeichnen: Geometrisches Zeichnen und Freihandzeichnen. Im Einzelnen 
wird verlangt: Die Fähigkeit zur Verwendung geometrischer Ornamente für die Her- 
stellung von Mustern zu weiblichen Handarbeiten; Fertigkeit in der Skelett= oder Rund- 
schrift; freies Nachzeichnen einfacher Flachornamente in verändertem Maßstab, ausgeführt 
mit der Feder; Ausmalen von Ornamenten; Ueberpausen auf Stoff, selbständiges Zu- 
sammenstellen einfacher Handarbeitsmuster. 
Zum Nachweis dieser Kenntnisse haben die Bewerberinnen Zeichnungen vorzulegen, 
welche von ihnen selbst, ohne fremde Hilfe, gefertigt und je mit der Angabe der hierauf 
verwendeten Zeit versehen sein müssen. Außerdem haben die Bewerberinnen bei der 
Prüfung unter Klausur und Aufsicht eine Zeichnung zu fertigen. 
3) Deutsche Sprache (schriftlich): Anfertigung eines deutschen Aufsatzes aus dem 
Gebiete des Handarbeitsunterrichts. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in Ziff. 1 genannten praktischen 
Prüfungsfächer. In derselben haben die Bewerberinnen darzuthun, daß sie die einzelnen 
Fächer in dem jeweils bezeichneten Umfang richtig verstehen und insbesondere im Stande 
sind, Arbeiten wie die vorgelegten Probearbeiten selbständig anzufertigen, sowie daß sie 
befähigt sind, Schülerinnen mündlichen Unterricht über die Ausführung der Arbeiten zu 
ertheilen. In letzterer Beziehung kann von den Bewerberinnen die Ablegung einer förm- 
lichen Lehrprobe verlangt werden. 
Bei der mündlichen Prüfung im Sticken werden die Bewerberinnen auch über 
die allgemeinen ästhetischen Grundsätze für Herstellung künstlerischer 
Handarbeiten geprüft. 
III. Fachprüfung im Kleidermachen. 
F. 15. 
Zur Fachprüfung im Kleidermachen werden zugelassen Bewerberinnen, welche
	        
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