Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1154 
1) die niedere Prüfung für den Handarbeitsunterricht mit Erfolg bestanden haben und 
2) durch Zeugnisse nachweisen, daß sie nach Erstehung dieser Prüfung mindestens 
zwei Jahre auf eine genügende Ausbildung und Uebung in den Prüfungs- 
fächern der Fachprüfung im Kleidermachen verwendet haben. 
S. 16. 
Die Bewerberinnen haben der Meldung zur Fachprüfung im Kleidermachen anzu- 
schließen: 
1) die in §. 13 Ziff. 1 und 2 beziehungsweise 4 bezeichneten Belege und 
2) die Zeugnisse über die Ausbildung und Uebung in den Prüfungsfächern der Fach- 
prüfung im Kleidermachen. 
F. 17. 
Prüfungsgegenstände der Fachprüfung im Kleidermachen sind: 
1) Kleidermachen: Anfertigung des in §. 14 Ziff. le bezeichneten Nähtuchs und 
ferner eines Morgenkleides, eines Gesellschaftskleides, eines Straßenkleides und verschie- 
dener Kinderkleider, je der jeweiligen Mode entsprechend, mit dem zugehörigen Muster- 
schnittzeichnen. 
Zum Nachweis der technischen Fertigkeit in diesem Fach haben die Bewerberinnen 
die bezeichneten Probearbeiten vorzulegen, welche von ihnen selbst, ohne fremde Hilfe, 
gefertigt sein müssen. 
*2) Zeichnen: Geometrisches Zeichnen und Freihandzeichnen. 
Nachzuweisen sind die in §. 14 Ziff. 2 bezeichneten Kenntnisse und außerdem die 
Fertigkeit im Skizziren von Kostümen. 
Zu diesem Zweck haben die Bewerberinnen Zeichnungen vorzulegen, welche von ihnen 
selbst, ohne fremde Hilfe, gefertigt und je mit der Angabe der hierauf verwendeten Zeit 
versehen sein müssen. Außerdem haben die Bewerberinnen bei der Prüfung unter Klau- 
sur und Aufsicht eine Zeichnung zu fertigen. 
3) Deutsche Sprache (schriftlich): Anfertigung eines Aufsatzes aus dem Gebiete 
des Handarbeitsunterrichts. 
Denjenigen Bewerberinnen, welche die höhere Prüfung für den Handarbeitsunter- 
richt mit Erfolg bestanden haben, kann die Anfertigung eines Aufsatzes erlassen werden. 
In der mündlichen Prüfung haben die Bewerberinnen darzuthun, daß sie das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.