Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Kleidermachen richtig verstehen und insbesondere auch im Maßnehmen, im Musterzeichnen 
und im Anfertigen und Anlegen der Kleidungsstücke zur Probe geübt sind, sowie daß 
sie befähigt sind, den Schülerinnen mündlichen Unterricht über die Ausführung der Ar- 
beiten zu ertheilen. In letzterer Beziehung kann von den Bewerberinnen die Ablegung 
einer förmlichen Lehrprobe verlangt werden. 
IV. Fachprüfung im Sticken und Zeichnen. 
S. 18. 
Zur Fachprüfung im Sticken und Zeichnen werden zugelassen Bewerberinnen, welche 
1) die niedere Prüfung für den Handarbeitsunterricht mit Erfolg bestanden haben und 
2) durch Zeugnisse nachweisen, daß sie nach Erstehung dieser Prüfung mindestens 
drei Jahre auf eine genügende Ausbildung und Uebung in den Prüfungs- 
fächern der Fachprüfung im Sticken und Zeichnen verwendet haben. 
S. 19. 
Die Bewerberinnen haben der Meldung zur Fachprüfung im Sticken und Zeichnen 
anzuschließen: 
1) die in §. 13 Ziff. 1 und 2 beziehungsweise 4 bezeichneten Belege und 
2) die Zeugnisse über die Ausbildung und Uebung in den Prüfungsfächern der 
Fachprüfung im Sticken und Zeichnen. 
S. 20. 
Prüfungsgegenstände der Fachprüfung im Sticken und Zeichnen sind: 
1) Handnähen: Kunstnähen, dargestellt durch ein Mustertuch für Durchbrucharbeiten. 
2) Knüpfarbeiten: Wolle= und Schnurknüpfen, Klöppeln, Filetguipüre, darge- 
stellt durch einzelne Muster. 
3) Sticken: Kunststickerei (Leinen-, Seide= und Goldstickerei). 
Zum Nachweis der technischen Fertigkeit haben die Bewerberinnen in den Fächern 
Ziff. 1 und 2 die bezeichneten Probearbeiten und in dem Fach Ziff. 3 einzelne Arbeiten 
aus den wichtigeren Techniken der Kunststickerei vorzulegen, welche von ihnen selbst, ohne 
fremde Hilfe, und, soweit es sich um die Arbeiten von Fach Ziff. 3 handelt, nach eigenen 
Entwürfen gefertigt sein müssen.
	        
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