Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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4) Zeichnen: Verlangt wird außer den in 8. 14 Ziff. 2 bezeichneten Kenntnissen 
noch: Freihandzeichnen, iusbesondere Ornamentzeichnen nach flachem und plastischem Vor— 
bild; Körperzeichnen; Zeichnen nach der Natur (Pflanzen); farbige Nachbildung von 
Flachornamenten oder wirklich ausgeführten Stickereien; Verwerthung gegebener (auch 
farbiger) Muster und Motive zu Herstellung von Füllungen, Borten und dergleichen, 
sowie Umbildung derselben zur Verwendung in anderen Techniken der weiblichen Hand- 
arbeiten. Hiebei sind die allgemeinen ästhetischen Grundsätze für Herstellung künstlerischer 
Handarbeiten (vergl. §. 14 Schlußabsatz) zu beachten. 
Zum Nachweis dieser Kenntnisse haben die Bewerberinnen Zeichnungen vorzulegen, 
welche von ihnen selbst, ohne fremde Hilfe, gefertigt und je mit der Angabe der hierauf 
verwendeten Zeit versehen sein müssen. 
Außerdem haben die Bewerberinnen bei der Prüfung unter Klaufur und Aussicht 
3 Zeichnungen (z. B. 1 Ornamentzeichnung, 1 Körper= oder Naturzeichnung und 1 Ent- 
wurf nach gegebenem Programm) zu fertigen. 
5) Kunstgeschichte (mündlich): Verlangt wird die Kenntniß der allgemeinen 
Grundzige der Kunstgeschichte. 
6) Ornamentale Formenlehre (mündlich): Verlangt wird allgemeine Kenntniß 
der Formen der historisch wichtigen Stile in ihrer Anwendung auf die Flächenverzierung. 
7) Methodik des Zeichenunterrichts (mündlich): Verlangt wird: Fähigteit, 
eine ornamentale Form in der für den Unterricht erforderlichen Weise zu beschreiben und 
zu erklären, sowie dieselbe an der Schultafel zu entwickeln; Fertigkeit im Skizziren an 
der Schultafel; Kenntniß des Wesentlichsten über Zweck und Werth des Schulzeichnens, 
sowie der wichtigsten Grundsätze für das Unterrichten im Zeichnen; Kenntniß von Fach- 
schriften und Vorlagewerken. 
8) Deutsche Sprache (schriftlich): Fertigung eines Aufsatzes aus den Gebieten 
der Prüfung. 
Denjenigen Bewerberinnen, welche die höhere Prüfung für den Handarbeitsunterricht 
mit Erfolg bestanden haben, kann die Fertigung eines Aufsatzes erlassen werden. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich außer auf die in Ziff. 5 bis 7 bezeichneten 
Prüfungsgegenstände auch auf die in Ziff. 1 bis 4 genannten Fächer. In derselben 
haben die Bewerberinnen nachzuweisen, daß sie die einzelnen Fächer in dem jeweils be- 
zeichneten Umfang richtig verstehen und insbesondere im Stande sind, Arbeiten wie die vor-
	        
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