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3) Die mit der Anmeldung zu verbindende Erklärung (Art. 7 Abs. 2) hat zu ent-
halten die Art und den Gegenstand des Betriebs, sowie die Anzahl der mitzu-
führenden Begleiter und Fuhrwerke; auch ist auf Verlangen der Steuerbehörde
über die Größe des Betriebskapitals und über sonstige für den Steueransatz in
Betracht kommende Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu ertheilen.
4) Die Steuer wird von derjenigen Behörde festgesetzt, bei welcher gemäß Ziff. 2
die Anmeldung des Betriebs zu erfolgen hat.
5) Für die Bemessung der Steuer innerhalb des im Tarif gegebenen Nahmens
dienen zum Anhalt außer den in Ziff. 3 bezeichneten Merkmalen insbesondere
noch der muthmaßliche Umsatz und die Einträglichkeit des Betriebs; andererseits
sind hiebei die Familien= und andere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beein-
trächtigende Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen.
6) Bei der Berechnung des tarifmäßigen Zuschlags für Begleiter kommen Familien=
angehörige des Hausirers nur dann in Betracht, wenn dieselben an den Arbeiten
des Gewerbes selbst theilnehmen.
7) Will der Hausirer während des Kalenderjahrs, für welches der Steuerschein
gelöst ist,
das Gewerbe auf andere als die im Stenerschein bezeichneten Gegenstände,
Waaren oder Leistungen ausdehnen, oder
im Steuerschein nicht vorgemerkte Begleiter und Fuhrwerke mit sich führen,
oder will er
sonst in den Verhältnissen des Gewerbebetriebs, wie sie in dem Steuerschein
vermerkt sind, eine Aenderung eintreten lassen,
so ist er verpflichtet, dies bei dem nächstgelegenen Bezirkssteneramt zum Zweck
der Berichtigung des Steuerscheins anzumelden.
Das Bezirkssteueramt hat den Steuerschein, soweit erforderlich, zu berichtigen
und, falls ein höherer Steneransatz begründet erscheint, den Mehrbetrag der
Abgabe vor der Wiederausfolge des Steuerscheins einzuziehen.