Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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4) Die bei der Anmeldung abzugebende Erklärung (Art. 7 Abs. 2) hat zu ent- 
halten den Gegenstand und die Dauer des Betriebs, sowie den Werth des bei Eröff= 
nung des Verkaufs am Betriebsort befindlichen Waarenlagers. 
5) Die Steuer ist von derjenigen Behörde, bei welcher gemäß Ziff. 3 die Anmeldung 
des Betriebs erfolgt, festzustellen. 
6) Innerhalb des tarifmäßigen Nahmens soll die Abgabe nach der muthmaßlichen 
Einträglichkeit des Betriebs bemessen werden. 
7) Der Steuerverwaltung steht es zu, den Werth der Waarenvorräthe durch Sach- 
verständige schätzen zu lassen und die Abgabe nach dem geschätzten Werth anzusetzen; 
der Inhaber ist verpflichtet, von dem Wanderlager und den feilgebotenen Waarenvor- 
räthen die Beamten und Sachverständigen jederzeit Einsicht nehmen zu lassen. 
Die Kosten einer von der Stenerverwaltung angeordneten Schätzung fallen dem 
Inhaber des Wanderlagers zur Last, wenn der geschätzte Werth den vom Unternehmer 
angegebenen in der Weise übersteigt, daß die hienach in Ansatz kommende Steuer höher 
ist, als die nach dem angegebenen Werthe anzusetzende. 
8) Soweit die Feststellung der Steuer den Ortssteuerämtern obliegt, hat das Be- 
zirkssteueramt die Thätigkeit dieser Behörden zu überwachen und ist ermächtigt, wo dies 
angezeigt erscheint, eine Berichtigung der von den Ortssteuerämtern bewirkten Steuer- 
ansätze vorzunehmen. 6 
9) Wenn während des Zeitraums, für welchen die Steuer entrichtet worden ist, 
die Waarenvorräthe eine Ergänzung oder einen Zuwachs erhalten, so ist dies dem Be- 
zirks= beziehungsweise Ortssteueramt anzumelden, worauf die Steuer neu festgestellt und 
gegen Ausfolge eines neuen Steuerscheins mit dem sich ergebenden Mehrbetrag er- 
hoben wird. 
10) Wird der Betrieb über die angemeldete Betriebsdauer verlängert, so ist dies 
vor Ablauf der Giltigkeitsdauer des Steuerscheins der Steuerbehörde anzumelden, welche 
die Steuerschuldigkeit auf die ganze Betriebsdauer neu festzustellen und den sich er- 
gebenden Mehrbetrag gegen Ausfolge eines neuen Steuerscheins einzuziehen hat. 
5. Außerdeutsche Handlungsreisende. 
Art. 20. 
Außerdeutsche Handlungsreisende (Tarif Nr. 5), welche im Inlande Waaren aufkaufen
	        
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