Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Gemeinde-Wandergewerbeersatzsteuer kann eine einheitliche oder eine nach der 
Höhe des Ertrags aus dem auswärts betriebenen Wandergewerbe abgestufte sein. 
Die näheren Bestimmungen hierüber, sowie über das Verfahren bezüglich des jähr- 
lichen Ansatzes und des Einzugs der Steuer werden dem Ortsstatut überlassen. 
Auf Beschwerden gegen den Steueransatz finden die Bestimmungen des Art. 21 
des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle 
des Finanzministeriums das Ministerium des Innern tritt. 
Das Ortsstatut bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Dritter Abschnitt. 
Schluß- und Uebergangsbestimmungen. 
Art. 35. 
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel 
bezahlter Steuern verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Steuern läuft vom Schlusse 
des Kalenderjahres an, für welches die Steuer zu entrichten war, und wird durch ur- 
kundliche Aufforderung zur Zahlung von Seiten der Stenerverwaltung und, soweit es 
sich ausschließlich um Gemeinde= oder Amtskörperschaftssteuern handelt, von Seiten der 
bezugsberechtigten Gemeinde= beziehungsweise Amtspflege unterbrochen. 
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Steuern läuft vom Schlusse 
des Kalenderjahres an, für welches die Steuer entrichtet wurde, und wird durch das 
Anbringen der Rückforderung bei dem Bezirkssteueramt oder einer diesem vorgesetzten 
Behörde und, soweit es sich ausschließlich um Gemeinde= oder Amtskörperschaftssteuern 
handelt, bei der Gemeindepflege beziehungsweise Amtspflege unterbrochen. 
Art. 36. 
Sollten in einem außerdeutschen Staate württembergische Staatsangehörige mit 
ihrem Eigenthum oder Erwerb einer von der allgemeinen Steuergesetzgebung jenes Staates 
abweichenden Behandlung unterliegen und hiedurch mit verhältnißmäßig höheren Steuern 
belastet werden, als die Angehörigen des betreffenden Staates, so bleibt der württem-
	        
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