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bergischen Steuerverwaltung die Befugniß, auch die in Württemberg ssteuerpflichtigen
Angehörigen jenes Staates mit höheren Steuern zu belegen, vorbehalten.
Art. 37.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Ersuchen über die
für die Steuerfestsezung maßgebenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen Auskunft zu
ertheilen.
Art. 38.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.)
Mit diesem Zeitpunkt hört die Besteuerung der Wandergewerbe nach Maßgabe der
Bestimmungen der Gesetze vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und
Gewerbestener (Reg. Blatt S. 127), vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der
Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und vom 23. Mai 1890, be-
treffend die Kommunalbesteuerung des Hausirgewerbebetriebs (Reg. Blatt S. 100), auf.
Es können jedoch schon vorher für das Kalenderjahr 1900 nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes Anmeldungen stattfinden und Steuerscheine gelöst werden.
Insoweit die Steuerpflichtigen über den Tag des Inkrafttretens des gegenwärtigen
Gesetzes hinaus Steuern aus ihrem Wandergewerbebetrieb bezahlt haben, ist der ent-
sprechende Betrag zum Rückersatz zu bringen.
Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt treten §. 5 des Accisegesetzes vom
18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 499), Art. 99 und 100 sowie die übrigen auf die
Wandergewerbe sich beziehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1873,
Art. 14 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 und das Gesetz vom 23. Mai 1890 außer
Wirksamkeit und erhält Art. 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom 28. April 1873 nach den
Worten „die im Lande betriebenen Gewerbe jeder Art“ den Zusatz: „mit Ausnahme
der Wandergewerbe“.
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 15. Dezember 1899.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.