Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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bergischen Steuerverwaltung die Befugniß, auch die in Württemberg ssteuerpflichtigen 
Angehörigen jenes Staates mit höheren Steuern zu belegen, vorbehalten. 
Art. 37. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Ersuchen über die 
für die Steuerfestsezung maßgebenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen Auskunft zu 
ertheilen. 
Art. 38. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.) 
Mit diesem Zeitpunkt hört die Besteuerung der Wandergewerbe nach Maßgabe der 
Bestimmungen der Gesetze vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und 
Gewerbestener (Reg. Blatt S. 127), vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der 
Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und vom 23. Mai 1890, be- 
treffend die Kommunalbesteuerung des Hausirgewerbebetriebs (Reg. Blatt S. 100), auf. 
Es können jedoch schon vorher für das Kalenderjahr 1900 nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes Anmeldungen stattfinden und Steuerscheine gelöst werden. 
Insoweit die Steuerpflichtigen über den Tag des Inkrafttretens des gegenwärtigen 
Gesetzes hinaus Steuern aus ihrem Wandergewerbebetrieb bezahlt haben, ist der ent- 
sprechende Betrag zum Rückersatz zu bringen. 
Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt treten §. 5 des Accisegesetzes vom 
18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 499), Art. 99 und 100 sowie die übrigen auf die 
Wandergewerbe sich beziehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1873, 
Art. 14 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 und das Gesetz vom 23. Mai 1890 außer 
Wirksamkeit und erhält Art. 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom 28. April 1873 nach den 
Worten „die im Lande betriebenen Gewerbe jeder Art“ den Zusatz: „mit Ausnahme 
der Wandergewerbe“. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 15. Dezember 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
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