Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1183 
Gegenstand der Besteuerung. 
Staats- 
steuersatz. 
Berechnung der Steuer. 
  
  
Ausnahmesotz: 
Der Betrag von 2 /. gilt als Ausnahmesatz; derselbe kann 
bewilligt werden: 
wenn der Steuerpflichtige durch Gebrechlichkeit, Kränklich= 
keit oder hohes Alter in der Ausübung des Gewerbebetriebs 
erheblich gehindert ist; 
wenn das Gewerbe in außergewöhnlich geringen Unfang 
und mit ganz kleinem Betriebskapital betrieben wir 
wenn neben Waaren der Abtheilung b zu einem erheb- 
licheren Theil Waaren der Abtheilung # verkauft werden. 
Rumerkung: 
Die Sätze der Tarifnummer 1 können bei der Steuerbe- 
messung überschritten werden, wenn das Gewerbe in besonders 
großem Umfange betrieben wird. 
Delailreisende: 
Ausnahmesatz: 
Der Betrag von 5—10 N. gilt als Ausnahmesatz; derselbe 
kann bewilligt werden 
wenn das Aufsuchen von Waarenbestellungen nur in der 
Umgegend des Sitzes des Geschäfts, für welches gereist wird, 
is zu 15 km Entfernung von demselben und nur in geringem 
Umfange stattfindet; 
wenn das Aufsuchen von Waarenbestellungen von dem 
Inhaber des betreffenden Geschäfts selbst und nur in geringem 
Umfange betrieben wird. 
Anmorkung: 
Der Satz der Tarifnummer 2 kann bei der Steuer- 
bemessung überschritten werden, wenn das Gewerbe in beson- 
ders großem Umfange betrieben wird. 
Musikaufführungen, Schaufkellungen, kheatralische 
Vorstellungen und sonstige Tustbarkeiten 2c., bei 
welchence ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft nicht 
obwaltet: 
  
5—300 44 
  
Für Familienangehörige, 
welche wegen Gebrechlichkeit, 
Kränklichkeit oder hohen Al- 
ters nur in geringem Maße 
Hilfe leisten können, ist nur 
ein Viertel des einfachen 
Satzes anzurechnen. 
Für das Kalenderjahr.
	        
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