Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1185 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 15. Dezember 1899 über die Wandergewerbeslener. 
Vom 18. Dezember 1899. 
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 15. Dezember 1899, betreffend die Wanderge- 
werbesteuer, Reg. Blatt S. 1163, wird Nachstehendes verfügt: 
8. 1 
Nach den Grundsätzen, auf welchen das Wandergewerbesteuergesetz aufgebaut ist, 
gilt als Regel, daß alle diejenigen Gewerbebetriebe, zu deren Ausübung nach der Ge- 
werbeordnung (§. 55) ein Wandergewerbeschein erforderlich ist, auch der Wandergewerbe- 
steuer unterliegen. 
Von dieser Regel finden, abgesehen von den besonderen Bestimmungen in Betreff 
der Angehörigen außerdeutscher Staaten, im Wesentlichen folgende Ausnahmen statt: 
1) 
3) 
Wer rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaus, 
der Geflügel= und Bienenzucht im Umherziehen, sei es im Wege des Hausirens 
oder des Wanderlagers, feilbietet, bedarf nach der Gewerbeordnung (§. 59 Ziff. 1) 
keines Wandergewerbescheins, auch wenn er die feilgebotenen Erzeugnisse nicht 
selbst gewonnen hat. Für die Frage der Besteuerung dagegen kommt nur in 
Betracht, ob die feilgebotenen Erzeugnisse von dem Wandergewerbetreibenden selbst 
gewonnen sind, oder ob er sie von Anderen bezogen hat. Ist letzteres der Fall, 
so ist die Wandergewerbesteuerpflicht begründet; sind die feilgebotenen Erzeug- 
nisse selbst gewonnen, so gilt deren Vertrieb als ein Bestandtheil des der Grund- 
steuer unterworfenen Betriebs der Land= und Forstwirthschaft. 
Das Feilbieten von Butter, Schmalz, Brot und Fleisch, letzteres jedoch mit Aus- 
nahme von Wildpret und Fischen, in der Umgegend des Wohnorts des Feil- 
bietenden bis zu 15 Kilometer Entfernung von ersterem ist nach §. 62 Abs. 2 
der Württembergischen Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. Novem- 
ber 1883, Reg. Blatt S. 234, allgemein ohne Wandergewerbeschein gestattet. Von 
der Wandergewerbesteuer dagegen ist das Feilbieten der genannten Waaren nur 
befreit, soweit sie selbst verfertigt (selbst bereitet) sind. 
Durch Art. 18 Abs. 2 bis 4 werden gewisse Betriebe, die der Wandergewerbe- 
scheinpflicht nicht unterliegen, der Besteuerung wie Wanderlager unterworfen. 
1) Steuerpflicht 
und Wanderge- 
werbescheinpflicht. 
Zu Art. 2.
	        
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