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Von diesen Ausnahmen abgesehen stimmen die Vorschriften des Steuergesetzes über
die Steuerpflicht mit denjenigen der Gewerbeordnung über die Wandergewerbescheinpflicht
im Allgemeinen überein. Es wird besonderer Werth darauf gelegt, diese Uebereinstimm-
ung auch bei der Durchführung des Steuergesetzes durch gleichmäßige Auslegung und
Anwendung der Vorschriften der Gewerbeordnung und des Steuergesetzes aufrecht zu er-
halten. Sollte die Handhabung der einzelnen Vorschriften, z. B. in Betreff der
Frage, ob bei gewissen Schaustellungen oder sonstigen Darbietungen ein höheres wissen-
schaftliches oder Kunstinteresse obwaltet (Gesetz Art. 2 Ziff. 4), zu Meinungsverschieden-
heiten zwischen den über die Wandergewerbescheinpflicht befindenden Verwaltungsbehörden
und den über die Steuerpflicht entscheidenden Steuerbehörden Anlaß geben, so haben
die letzteren eine Verständigung zu versuchen, und falls solche nicht zu erreichen, nach
den Umständen die Weisung des Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte Steuern, oder
soweit erforderlich, diejenige des Finanzministeriums einzuholen.
S. 2.
Wenn durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des
§. 55 der Gewerbeordnung und des §. 53 der Württembergischen Vollzugsverfügung hiezu
vom 9. November 1883, Reg. Blatt S. 234, die nächste Umgebung eines Gemeindebezirks
für die Anwendung der Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung diesem Ge-
meindebezirk gleichgestellt worden ist, so ist diese Anordnung auch für die Wandergewerbe-
steuerpflicht maßgebend. Die Oberämter werden angewiesen, über die Erlassung einer
solchen Anordnung und deren Begrenzung außer den Gemeindekollegien der betheiligten
Gemeinden auch das Bezirkssteueramt gutächtlich zu hören.
Ist das Bedürfniß zur Gleichstellung der nächsten Umgebung eines Gemeindebe-
zirks, z. B. eines Bahnhofs, mit dem Gemeindebezirk ausschließlich durch den Betrieb
von solchen Wandergewerben veranlaßt, die zwar wandergewerbesteuerpflichtig, aber
nicht wandergewerbescheinpflichtig sind, z. B. durch den Betrieb von Wanderlagern mit
Obst, so kann durch Anordnung des Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte Steuern,
mit Genehmigung des Finanzministeriums die nächste Umgebung dieses Gemeindebezirks
in Bezug auf die Wandergewerbesteuerpflicht dem Gemeindebezirk gleichgestellt werden.
Ueber die Erlassung einer solchen Anordnung und deren Begrenzung sind das Oberamt
sowie die Gemeindekollegien der betheiligten Gemeinden gutächtlich zu hören. Die er-