Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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1) der Gewerbebetrieb, welcher im Gemeindebezirk des Wohnorts oder innerhalb der 
dem Gemeindebezirk des Wohnorts im Verordnungswege gleichgestellten nächsten 
Umgebung desselben stattfindet, auch wenn dieser Betrieb ohne Begründung einer 
festen Niederlassung oder mittelst Umherziehens von Oaus zu Haus erfolgt; 
2) der Gewerbebetrieb, welcher außerhalb der gewerblichen Niederlassung, aber ledig- 
lich auf vorgängige Bestellung ausgeübt wird; 
3) der Handel im Umherziehen von Markt zu Markt und überhaupt im Meß= und 
Marktverkehr (Gesetz Art. 4, Gewerbeordnung 8. 64). 
S. 6. 
Der Wandergewerbesteuer sind ferner nicht unterworfen Kaufleute, Fabrikanten und 
sonstige Inhaber eines in Deutschland befindlichen stehenden Gewerbes, welche außerhalb 
des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung für die Zwecke ihres Gewerbebe- 
triebs Waaren aufkaufen oder Bestellungen auf Waaren aufsuchen; ferner die in deren 
Diensten stehenden Reisenden, welche außerhalb der gewerblichen Niederlassung ihrer Ge- 
schäftsherren für die Zwecke des von diesen betriebenen Gewerbes Waaren aufkaufen 
oder Bestellungen auf Waaren aufsuchen. Dieser Geschäftsbetrieb ist auf Grund von 
Legitimationskarten (Gewerbeordnung §. 14 a) zulässig und gilt bezüglich der Besteuer- 
ung als ein Ausfluß des stehenden Gewerbes. 
Voraussetzung der Befreiung von der Wandergewerbestener ist jedoch, daß 
. das Aufkaufen von Waaren nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche 
die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgt und 
. daß die aufgekauften Waaren nur behufs deren Beförderung an den Bestimmungs- 
ort mitgeführt werden, sowie 
. daß das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren ohne vorgängige ausdrückliche 
Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Per- 
sonen geschieht, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Ver- 
wendung finden, und daß 
von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, nur Proben und Muster 
mitgeführt werden, 
soweit nicht auf Grund des §. 44 der Gewerbeordnung für bestimmte Waaren oder Ge- 
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