Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Sie  soll  in  der  Regel  persönlich  und  mündlich  geschehen.  Falls  sie  schriftlich  er—
folgt,  ist  das  vorgeschriebene  Formular  zu  benützen.
.  9.

1)  Wandergewerbetreibenden,  denen  "  Wandergewerbeschein  von  einem  württembergischen
  Oberamt  auszustellen  oder  auf  den  Oberamtsbezirk  auszudehnen  ist,  darf  ein
Wandergewerbeschein  nicht  ausgestellt  oder  auf  den  Oberamtsbezirk  ausgedehnt  werden,
bevor  sie  sich  durch  einen  Steuerschein  des  zuständigen  württembergischen  Bezirks=  oder
Ortssteueramts  über  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  staatlichen
und  kommunalen  Wandergewerbesteuer  ausgewiesen  haben.  Mit  dem  Gesuch  um  Ertheilung
  oder  Ausdehnung  eines  Wandergewerbescheins  ist  daher  dem  Oberamt  stets  der
Steuerschein  vorzulegen.  Die  Anmeldung  zur  Besteuerung  und  die  Veranlagung  zur
Stener  hat  demgemäß  stets  der  Ertheilung  oder  Ausdehnung  des  Wandergewerbescheins
durch  das  Oberamt  vorauszugehen  und  es  haben  die  Oberämter  die  steuerpflichtigen  Personen,
  welche  einen  Wandergewerbeschein  nachsuchen,  stets  zunächst  an  die  Steuerbehörde
behufs  vorgängiger  Erfüllung  der  Steuerpflicht  zu  verweisen,  falls  sie  einen  gültigen
Steuerschein  nicht  vorzeigen  können.  Jedoch  hat  das  Oberamt  dem  Wandergewerbetreibenden
  auf  seinen  Antrag  schriftlichen  Bescheid  darüber  zu  geben,  ob  ihm  nach  Lösung
des  Steuerscheins  der  Wandergewerbeschein  werde  ertheilt  oder  ausgedehnt  werden;  verneinenden
  Falls  hat  das  Oberamt  sogleich  den  versagenden  Bescheid  auszufertigen.

Wenn  bei  der  mit  dem  Steneransatz  befaßten  Steuerbehörde  nach  den  obwaltenden
Umständen  Zweifel  sich  ergeben,  ob  dem  Gesuchsteller  der  Wandergewerbeschein  nach  den
bestehenden  gewerbepolizeilichen  Vorschriften  werde  ertheilt  oder  ausgedehnt  werden  (wie
dies  z.  B.  bei  Ausländern,  bei  Schaustellungen,  bei  Druckschriftenhändlern  vorkommen
kann),  so  kann  dieselbe  vor  Ausfertigung  des  Steuerscheins  sich  mit  dem  zuständigen  Oberamt
  ins  Benehmen  setzen  und  dasselbe  um  einen  Bescheid  darüber  ersuchen,  ob  im  gegebenen
  Fall  der  Wandergewerbeschein  werde  ertheilt  oder  versagt  werden;  indessen  sollen
die  Oberämter  nur  in  zweifelhaften  Fällen  um  einen  solchen  Bescheid  angegangen  werden.
Die  Ortssteuerämter  haben  zunächst  die  Vermittlung  der  Bezirkssteuerämter  nachzusuchen.

Den  Bezirkssteuerämtern  ist  für  die  Zwecke  der  Kontrolle  der  Besteuerung  des  Wandergewerbebetriebs
  auf  deren  Wunsch  Seitens  der  Oberämter  die  Einsichtnahme  der  oberamtlichen
  Verzeichnisse  über  die  ausgestellten  Wandergewerbescheine  zu  gestatten.

2)  In  den  Fällen,  in  welchen  ein  Wandergewerbeschein  Seitens  eines  württem-