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Sie soll in der Regel persönlich und mündlich geschehen. Falls sie schriftlich er—
folgt, ist das vorgeschriebene Formular zu benützen.
. 9.
1) Wandergewerbetreibenden, denen " Wandergewerbeschein von einem württembergischen
Oberamt auszustellen oder auf den Oberamtsbezirk auszudehnen ist, darf ein
Wandergewerbeschein nicht ausgestellt oder auf den Oberamtsbezirk ausgedehnt werden,
bevor sie sich durch einen Steuerschein des zuständigen württembergischen Bezirks= oder
Ortssteueramts über die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der staatlichen
und kommunalen Wandergewerbesteuer ausgewiesen haben. Mit dem Gesuch um Ertheilung
oder Ausdehnung eines Wandergewerbescheins ist daher dem Oberamt stets der
Steuerschein vorzulegen. Die Anmeldung zur Besteuerung und die Veranlagung zur
Stener hat demgemäß stets der Ertheilung oder Ausdehnung des Wandergewerbescheins
durch das Oberamt vorauszugehen und es haben die Oberämter die steuerpflichtigen Personen,
welche einen Wandergewerbeschein nachsuchen, stets zunächst an die Steuerbehörde
behufs vorgängiger Erfüllung der Steuerpflicht zu verweisen, falls sie einen gültigen
Steuerschein nicht vorzeigen können. Jedoch hat das Oberamt dem Wandergewerbetreibenden
auf seinen Antrag schriftlichen Bescheid darüber zu geben, ob ihm nach Lösung
des Steuerscheins der Wandergewerbeschein werde ertheilt oder ausgedehnt werden; verneinenden
Falls hat das Oberamt sogleich den versagenden Bescheid auszufertigen.
Wenn bei der mit dem Steneransatz befaßten Steuerbehörde nach den obwaltenden
Umständen Zweifel sich ergeben, ob dem Gesuchsteller der Wandergewerbeschein nach den
bestehenden gewerbepolizeilichen Vorschriften werde ertheilt oder ausgedehnt werden (wie
dies z. B. bei Ausländern, bei Schaustellungen, bei Druckschriftenhändlern vorkommen
kann), so kann dieselbe vor Ausfertigung des Steuerscheins sich mit dem zuständigen Oberamt
ins Benehmen setzen und dasselbe um einen Bescheid darüber ersuchen, ob im gegebenen
Fall der Wandergewerbeschein werde ertheilt oder versagt werden; indessen sollen
die Oberämter nur in zweifelhaften Fällen um einen solchen Bescheid angegangen werden.
Die Ortssteuerämter haben zunächst die Vermittlung der Bezirkssteuerämter nachzusuchen.
Den Bezirkssteuerämtern ist für die Zwecke der Kontrolle der Besteuerung des Wandergewerbebetriebs
auf deren Wunsch Seitens der Oberämter die Einsichtnahme der oberamtlichen
Verzeichnisse über die ausgestellten Wandergewerbescheine zu gestatten.
2) In den Fällen, in welchen ein Wandergewerbeschein Seitens eines württem-