Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Mit der Ablieferung für das letzte Vierteljahr eines Kalenderjahrs (Oktober — 
Dezember) ist der Oberamtspflege ein von dem Gemeindepfleger beurkundeter Auszug aus 
der Gemeinderechnung oder dem Kassentagbuch, welcher sämmtliche in der Zeit vom 
I. Januar bis zum Schluß des Kalenderjahrs angefallenen Ausdehnungsabgaben umfaßt, 
als Rechnungsbeleg zu übersenden. 
Sind bei einer Gemeindepflege im Laufe eines Kalenderjahrs keine Ausdehnungs- 
abgaben angefallen, so ist von derselben mit Beginn des neuen Kalenderjahrs der Ober- 
amtspflege eine Fehlurkunde mitzutheilen. 
S. 26. 
Von der Oberamtspflege sind die der eigenen Kasse gebührenden Ausdehnungs- 
abgaben, welche von ihr selbst erhoben oder von den Gemeindepflegen ihres Oberamts- 
bezirks oder von anderen Oberamtspflegen an sie abgeliefert worden sind, unter der in 
8. 25 Abs. 1 vorgeschriebenen Benennung in der Oberamtspflege-Rechnung einnähmlich 
zu verrechnen. 
Sind für mehrere Oberamtsbezirke die Ansdehnungsabgaben oder die im Falle des 
S. 23 angesetzten Nachzahlungen bei einer Oberamtspflege vorausentrichtet worden, so hat 
die letztere die für die fremden Oberamtsbezirke erhobenen Abgaben am Schlusse des 
Kalenderjahrs je an die Oberamtspflegen derselben abzuliefern und die abgelieferten Be- 
träge unter „Fremde Gelder“ in Einnahme und Ausgabe zu verrechnen. 
§. 27. 
Die jeweils für ein Kalenderjahr zu veranlagende Ausdehnungsabgabe ist von den 
Oberamtspflegen in der Rechnung des mit dem 1. April des betreffenden Kalenderjahrs 
beginnenden Etatsjahrs zu verrechnen. 
8. 28. 
Die Oberamtspfleger und die Gemeindepfleger erhalten für den Einzug der von 
ihnen bei den Abgabepflichtigen unmittelbar erhobenen Ausdehnungsabgaben eine Be- 
lohnung von fünf Pfennig von jeder Mark. 
In dem an die Oberamtspflege einzusendenden Rechnungsauszug (§. 25) ist von 
dem Gemeindepfleger aus der Gesammtsumme der im Kalenderjahre angefallenen Aus- 
dehnungsabgaben die von ihm zurückzubehaltende Einzugsgebühr zu berechnen und an 
sener in Abzug zu bringen. 
6 20) Vergũtung 
ür die Erhebung 
er Aus- 
dehnungsabgabe.
	        
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