Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Für die unmittelbare Beaufsichtigung der weiblichen Gefangenen sind ausschließlich Aufseherinnen 
zu verwenden. 
Zur Unterstützung des Aufsichtspersonals können für jedes Zimmer aus den vertrauenswür- 
digen Gefangenen Obleute ausgewählt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Behandlung der Gefangenen. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
§. 19. 
Alle Gefangenen werden nach gleichen Grundsätzen behandelt. 
Eine willkürliche Bevorzugung Einzelner vor den Uebrigen ist dem Vorstand und den anderen 
Angestellten verboten. 
8. 20. 
Die Behandlung der Gefangenen soll im Allgemeinen streng, nicht minder aber gerecht und 
menschlich sein. 
Es darf bei derselben der mit der Strafe verbundene Besserungszweck nie außer Acht gelassen 
werden. Auch ist auf die Gesundheit der Gefangenen jede mit dem Strafzweck und der inneren 
Ordnung und Disciplin der Strafanstalt vereinbare Rücksicht zu nehmen. 
8. 21. 
Die Gefangenen haben sich aller Unterredungen zu enthalten, welche nicht durch das Zusam- 
menleben überhaupt oder die gemeinschaftliche Arbeit nothwendig werden. 
Unsittliche Gespräche oder Mittheilungen, welche sich auf strafbare Handlungen beziehen, sind 
durchaus verboten. 
Der Verkehr der Gefangenen mit den Officianten soll sich auf das Nothwendige beschränken. 
8. 22. 
Die Gefangenen sind von sämmtlichen Beamten und Bediensteten mit „Sie“ anzureden; nur 
bei der Anrede einer Mehrzahl von Gefangenen ist statt der Anrede mit „Sie“ die Anrede mit „Ihr“ 
statthaft. 
8. 23. 
Anfragen und Bitten hat der Gefangene mündlich dem ihn beaufsichtigenden Aufseher oder 
dem Oberofficianten vorzutragen. · 
Wenn aber der Gefangene mit einer Anfrage, Bitte oder Beschwerde an den Vorstand sich 
wenden will, so hat er seinen Wunsch dem betreffenden Aufseher kund zu geben, welcher die Anmel- 
dung bei Strafe zu besorgen hat. Von dem Vorstand ist der Gefangene, wo nicht an demselben,
	        
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