Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

21) Belehrung 
Ober die Pslicht 
zur Entrichtung 
er Uus- 
dehnungsabgabe. 
22) Ueber- 
SFangsbestimmung. 
Zu Art. 38. 
1206 
g. 29. 
Anläßlich der Ausstellung von Wandergewerbescheinen und Steuerscheinen und der 
Berichtigung der Steuerscheine sind die Wandergewerbetreibenden über die Vorschriften, 
welche sie hinsichtlich der Ausdehnungsabgabe zu beobachten haben, von den zuständigen 
Behörden in geeigneter Weise zu belehren. « 
8. 30. 
Insoweit Wandergewerbetreibende über den 1. Januar 1900 hinaus auf Grund 
der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen staatliche Wandergewerbesteuer und Amtskörper- 
schafts= und Gemeinde-Zuschläge hiezu bezahlt haben, wird der Rückersatz der entsprechenden 
Beträge der Staatssteuer und der durch die Staatssteuerbehörden angesetzten und er- 
hobenen Amtskörperschafts= und Gemeinde-Zuschläge oder deren Anrechnung auf neu ge- 
schuldete Steuer von Amtswegen nach näherer Weisung des Steuerkollegiums, Abtheilung 
fürl direkte Steuern, eingeleitet. 2 
Hinsichtlich des Rückersatzes des entsprechenden Theils des von den Wandergewerbe- 
treibenden unmittelbar an die Gemeindepflege bezahlten Amts= und Gemeindeschadens 
wird noch nähere Weisung durch das Ministerium des Innern ergehen. Dasselbe gilt 
bezüglich des Rückersatzes des auf die Zeit nach dem 1. Jannar 1900 entfallenden 
Theils der bezahlten Ausdehnungsabgabe. 
§. 31. 
Durch §. 90 der gegenwärtigen Verfügung wird §. 67 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 9. November 1883, betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung für das 
Deutsche Reich (Reg. Blatt S. 234), ersetzt. 
Stuttgart, den 18. Dezember 1899. 
Pischek. Zeyer.
	        
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