Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zur Breachtung. 
1. Der Besitz dieses Steuerscheins entbindet nicht von der gesetzlichen 
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Verpflichtung zur Lösung und Mitsichführung eines Wandergewerbe- 
scheins. 
. Der Inhaber dieses Steuerscheins hat denselben während der Aus- 
übung des Gewerbebetriebs stets bei sich zu führen, auf Erfordern den 
zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hiezu 
nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbei- 
schaffung des Stenerscheins einzustellen. Er darf denselben andern 
Personen nicht zur Benützung überlassen. 
Hausirer, Detailreisende und Unternehmer von Musikaufführungen, 
Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und Lustbarkeiten, deren 
staatliche Wandergewerbesteuer 3.7/. und mehr beträgt, sind verpflichtet, 
sobald sie ihren Gewerbebetrieb auf einen andern Oberamtsbezirk als 
denjenigen, in welchem sie zur Wandergewerbesteuer veranlagt worden 
sind, ausdehnen, von diesem Vorhaben vor dem Beginn des Betriebs 
und zwar, wenn der Betrieb in einer Oberamtsstadt fortgesetzt werden 
soll, bei der Oberamtspflege, andernfalls bei der Gemeindepflege der- 
jenigen Gemeinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungsbezirk 
begonnen werden soll, mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten 
und die Ausdehnungsabgabe zu entrichten. 
Will der Inhaber dieses Steuerscheins während des Kalenderjahrs, für 
welches der Steuerschein gelöst ist, 
a) falls er das Hausirgewerbe betreibt oder Musikaufführungen, 
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige 
Lustbarkeiten darbietet, den Gewerbebetrieb auf andere als die 
im Steuerschein bezeichneten Gegenstände, Waaren oder Leistungen 
ausdehnen oder im Steuerschein nicht vorgemerkte Begleiter und 
Fuhrwerke mit sich führen oder sonst in den Verhältnissen des Ge- 
werbebetriebs, wie sie in dem Steuerschein vermerkt sind, eine 
Aenderung eintreten lassen, oder will er 
b) falls er Detailreisender ist, für ein anderes als das im 
Steuerschein angegebene Geschäft oder für andere als die im Steuer- 
schein bezeichneten Waaren Bestellungen aufsuchen oder sonst in den 
Verhältnissen des Betriebs, wie sie in dem Steuerschein vorgemerkt 
sind, eine Aenderung eintreten lassen, 
so ist er verpflichtet, dies bei dem nächstgelegenen Bezirkssteueramt zum 
Zwecke der Berichtigung des Steuerscheins anzumelden. 
Fortsetzung unten S. 7. 
  
 
	        
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