Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Fortsetzung von oben S. 2. 
V. Der Gefährdung der Wandergewerbesteuer macht sich schuldig, wer 
wissenllich 
I. ein steuerpflichtiges Wandergewerbe ausübt, ohne einen Steuerschein 
für dasselbe gelöst zu haben, 
2. bei der Anmeldung des Gewerbebetriebs unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht, 
3. nach Lösung des Stenerscheins, ohne zuvor die vorgeschriebene An- 
zeige erstattet zu haben, 
a) ein anderes als das im Steuerschein bezeichnete Wandergewerbe 
betreibt; 
b) den Betrieb auf andere als die im Steuerschein bezeichneten 
Gegenstände, Waaren oder Leistungen ausdehnt, oder im Steuerschein 
nicht vorgemerkte Begleiter und Fuhrwerke mit sich führt, oder 
sonst in den Verhältnissen des Gewerbebetriebs, wie sie auf dem 
Steuerschein vermerkt sind, eine Aenderung eintreten läßt. 
Die Gefährdung der Wandergewerbesteuer wird mit der Strafe des 
vierfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft. 
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