Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Anlage 3. Liste der Gemeinde Nr. 
Oberamt 
Gemeinde 
sch über g g 
die Entrichtung der Ausdehnungsabgabe vom Wandergewerbebetrieb 
im Dberamtsbezirk auf das Ralenderjahr 19 
" für 
aus 
für den Betrieb 
1 D selbe hat aus einer staatlichen Wandergewerbesteuer von 
Erhöhung der Staatssteuer « » » » seines 
von A. 4 . Al die Abgabe für die Ausdehnung ihres 
auf . 8 Wandergewerbebetriebs auf den Oberamtsbezirk“ 
"§ ur den für das Kalenderjahr 19 
* nachgezahlt für die 
mtsbezirk entrichtet mit je 
3 zusammen mit M 3 
—. . 2 
Zur Beurkundung Zur Beurkundung 
den. 109 ., den 199. 
peilege. piflege. 
Vorstehende Bescheinigung hat der Wandergewerbetreibende während der Ausübung seines Wander- 
gewerbebetriebs stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen 
und, sofern er hiezu nicht im Stande, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung 
einzustellen.
	        
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