1219
M 53.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 27. Dezember 1899.
Inhalt:
Gesetz, betreffend die Anlegung und Fortführung der Stenerbücher. Vom 20. Dezember 1899. — Königliche
Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Meckenbeuren zu Erhebung einer örtlichen Ver-
brauchsabgabe von Bier. Vom 15. Dezember 1899. — Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten (Abtheilung für die Verkehrsanstalten), des Innern und der Finanzen, betreffend die
Aenderung der Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des
Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland, vom 20. Juli 1879. Vom 20. Dezember 1899.
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der Grundbestimmungen der
Württembergischen Sparkasse. Vom 19. Dezember 1899. — Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die öffentliche Versteigerung von Grundstücken. Vom 20. Dezember 1899. — Berichtigung.
Gesetz,
betreffend die Anlegung und Fortführung der Stenerbücher. Vom 20. Dezember 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Für jeden Steuerdistrikt (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend
die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, Reg. Blatt S. 127), ist von der Gemeinde
unter der Aufsicht der Staatsbehörden ein Verzeichniß der zur Entrichtung von Grund-
und Gefäll= oder Gebäudesteuer an den Staat oder die Gemeinde verpflichteten Personen
und ihres steuerbaren Besitzes — Steuerbuch — anzulegen und fortzuführen.