Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1221 
15. April des auf die Erwerbung folgenden Steuerjahres dem Ortsvorsteher Anzeige zu 
erstatten. 
Wenn an einem steuerbaren Grundstück, Gefäll oder Gebäude eine Aenderung ein- 
tritt, welche nach Maßgabe der Art. 69 bis 72 und Art. 80 bis 82 des Gesetzes vom 
28. April 1873 auf die Steuerpflicht von Einfluß ist, so muß die nach Art. 14 Abs. 2 
des genannten Gesetzes hierüber an den Ortsvorsteher zu erstattende Anzeige spätestens 
bis zum 715. April des auf die Aenderung folgenden Steuerjahres erfolgen. 
Die Gerichte, Grundbuchbeamten und öffentlichen Notare, sowie die an der Führung 
des Steuerbuchs, nicht betheiligten Gemeindebeamten sind verpflichtet, nach Maßgabe der 
zu erlassenden näheren Dienstvorschriften die zum Zweck der Steuerbuchführung erforder- 
liche Hilfe zu leisten. Andererseits liegt den Steuerbuchführern nach Maßgabe der zu 
erlassenden Vorschriften die im Interesse der Grundbuchführung gelegene Beihilfe gegen- 
über den Grundbuchbeamten ob. 
Art. 5. 
Die näheren Bestimmungen über die Anlegung, Einrichtung und Fortführung der 
Steuerbücher werden im Verordnungsweg getroffen. 
Art. 6. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen über die Anlegung der 
Steuerbücher sofort, im Uebrigen mit dem 1. Jannar 1900 in Geltung. 
Insolange nach dem letztgenannten Zeitpunkt die Anlegung des Steuerbuchs in einer 
Gemeinde nicht vollendet ist, wird dasselbe durch das Grundbuch in Verbindung mit den 
Steuerkatastern und den nach Art. 4 des gegenwärtigen Gesetzes erstatteten Anzeigen 
ersetzt. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der 
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 20. Dezember 1899. 
Wilhelmn. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.