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15. April des auf die Erwerbung folgenden Steuerjahres dem Ortsvorsteher Anzeige zu
erstatten.
Wenn an einem steuerbaren Grundstück, Gefäll oder Gebäude eine Aenderung ein-
tritt, welche nach Maßgabe der Art. 69 bis 72 und Art. 80 bis 82 des Gesetzes vom
28. April 1873 auf die Steuerpflicht von Einfluß ist, so muß die nach Art. 14 Abs. 2
des genannten Gesetzes hierüber an den Ortsvorsteher zu erstattende Anzeige spätestens
bis zum 715. April des auf die Aenderung folgenden Steuerjahres erfolgen.
Die Gerichte, Grundbuchbeamten und öffentlichen Notare, sowie die an der Führung
des Steuerbuchs, nicht betheiligten Gemeindebeamten sind verpflichtet, nach Maßgabe der
zu erlassenden näheren Dienstvorschriften die zum Zweck der Steuerbuchführung erforder-
liche Hilfe zu leisten. Andererseits liegt den Steuerbuchführern nach Maßgabe der zu
erlassenden Vorschriften die im Interesse der Grundbuchführung gelegene Beihilfe gegen-
über den Grundbuchbeamten ob.
Art. 5.
Die näheren Bestimmungen über die Anlegung, Einrichtung und Fortführung der
Steuerbücher werden im Verordnungsweg getroffen.
Art. 6.
Gegenwärtiges Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen über die Anlegung der
Steuerbücher sofort, im Uebrigen mit dem 1. Jannar 1900 in Geltung.
Insolange nach dem letztgenannten Zeitpunkt die Anlegung des Steuerbuchs in einer
Gemeinde nicht vollendet ist, wird dasselbe durch das Grundbuch in Verbindung mit den
Steuerkatastern und den nach Art. 4 des gegenwärtigen Gesetzes erstatteten Anzeigen
ersetzt.
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 20. Dezember 1899.
Wilhelmn.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.