Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 27. 
Den Gefangenen wird in der Negel alle drei Monate der Empfang von Besuchen Angehöriger 
in Gegenwart eines Beamten der Anstalt gestattet. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auch 
Besuche anderer Personen sowie Besuche ohne Beaufsichtigung erlauben. 
Besuche von Personen des anderen Geschlechts sind mit Ausnahme der nächsten Verwandten 
und Angehörigen nicht zu gestatten. 
In der Regel dürfen nicht mehrere Gefangene zugleich anwesend sein. 
An Sonn= und Festtagen sollen, besondere Fälle ausgenommen, keine Besuche abgestattet werden. 
8. 28. 
Die Unterredung findet in dem hiefür bestimmten Lokal statt, in welchem zwischen dem Gefangenen 
und dem ihn Besuchenden eine geeignete Trennungsvorrichtung angebracht werden kann. 
Die Unterredung muß laut und in einer für die Aufsichtsperson verständlichen Sprache geführt 
werden und soll in der Regel nicht über eine Viertelstunde dauern. 
Seitens der Aufsichtsperson ist darauf zu achten, daß die Unterredung nicht zu ungeeigneten 
Mittheilungen oder zum Zustecken von Geld oder anderen Gegenständen mißbraucht werde. Will der 
Besuchende dem Gefangenen etwas übergeben, so muß die Erlaubniß des Vorstandes eingeholt werden. 
8. 29. 
Die Gefangenen dürfen innerhalb eines Jahres vier Briefe absenden. 
Sie haben ihre Briefe nach zuvor eingeholter Erlaubniß des Vorstandes in den der Arbeit 
nicht gewidmeten Stunden unter Aufsicht und auf das von der Verwaltung hiefür bestinimte Papier 
zu schreiben. 
Der schriftliche Verkehr der Gefangenen unterliegt der Aufsicht des Vorstands. 
Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder ein Brief des Gefangenen 
zurückgehalten, so wird ihm davon unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben. 
Beanstandete Briefe sind zu den Personalakten zu nehmen. Bei eingekommenen Briefen kann 
statt dessen auch die Rückgabe an den Einsender unter kurzer Bezeichnung des Grundes der Beanstand- 
ung erfolgen. 
In ähnlicher Weise ist mit sonstigen Sendungen zu verfahren, welche ein Gefangener abgehen 
lassen will, oder welche für einen solchen von außen einkommen. 
Darüber, ob die zur Mittheilung an die Gefangenen geeignet befundenen Schriftstücke den 
Gefangenen zu belassen oder nach erfolgter Durchlesung wieder abzunehmen und bis zum Austritt 
des Gefangenen aus der Strafanstalt bei den Personalakten zu verwahren sind, hat der Vorstand 
zu entscheiden. 
S. 30. 
In dringenden Fällen darf der Vorstand von den beschränkenden Bestimmungen der §§. 27—29 
Ausnahmen gestatten. 
Auch ist es in sein Ermessen gestellt, wofern der Gefangene durch sein Verhalten einer solchen 
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