1226
über, so können dieselben insoweit auf den Rechtsnachfolger übertragen werden, als da-
durch der zugelassene Höchstbetrag von 5000 Mark nicht überschritten wird.
Die den Betrag von 5000 Mark übersteigenden Guthaben sind auf diese Summe
zurückzuführen. Dies findet auch auf die vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen
Grundbestimmungen gemachten Einlagen Anwendung.
Die näheren Vorschriften über die Zurückführung bleiben der Vollziehungsinstruk-
tion vorbehalten.
Auf Antrag findet beim Wechsel des Aufenthaltsorts die Ueberweisung von Spar-
einlagen sowohl von einer auswärtigen Sparkasse an die Württembergische Sparkasse,
als auch umgekehrt statt, worüber die Vollziehungsvorschriften §. 2 Ziff. 6 nähere Be-
stimmungen enthalten.
Art. 10.
Das Recht der Zurückforderung des Guthabens erlischt, wenn auf einen Einlage-
schein während eines Zeitraums von 30 Jahren zuzüglich der in Art. 9 festgesetzten Kün-
digungsfristen weder Einzahlungen geleistet, noch Rückzahlungen verlangt worden sind.
In Betreff der Einlagen, welche mit einem Vorbehalte (Art. 15) gemacht sind, beginnt
die dreißigjährige Frist erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vorbehalt in Wegfall
kommt. Der Beginn und der Lauf der Verjährungsfrist werden im Falle des Abhan-
denkommens des Einlagescheins (Art. 16) durch Zahlungssperre zu Gunsten des Antrag-
stellers in Gemäßheit des §. 802 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt.
Der Verwaltungskommission (Art. 26) ist anheimgegeben, im einzelnen Falle nach
Beschaffenheit der Verhältnisse auf Anrufen der Betheiligten auch die Bezahlung solcher
erloschenen Forderungen zu bewilligen. «
Art. 11.
Hört bei dem Besitzer eines Einlagescheins die Eigenschaft auf, die ihn zur Theil-
nahme an der Anstalt berechtigte (Art. 2, 3, 4), oder stirbt er, so ist von demselben
beziehungsweise von dessen Rechtsnachfolger, die Einlage spätestens binnen sechs Mona-
ten, von der eingetretenen Veränderung an gerechnet, zurückzuziehen. Geschieht dies nicht,
so ist die Anstalt zu weiterer Verzinsung nicht verbunden (vergl. übrigens Art. 27 Abs. 3).
Art. 14.
Die Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Rückzahlung die Berechtig-