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ung des Inhabers des Einlagescheines zu prüfen. Mit der an den Inhaber des Ein-
lagescheines erfolgten Rückzahlung erlischt die Verbindlichkeit der Anstalt bezüglich des
ausgezahlten Betrages. (Vergl. übrigens Art. 15 und 16.)
Die Anstalt ist nicht verpflichtet, das Guthaben eines Einlegers in Theilbeträgen
an mehrere Rechtsnachfolger auszubezahlen.
Art. 15.
Einlagen können mit dem Vorbehalt geschehen, daß die Rückzahlung nicht vor einem
gewissen Zeitpunkt oder nur mit Zustimmung einer dritten Person oder einer Behörde
erfolgen soll. Der Vorbehalt gilt auch für die späteren Einlagen, welche auf denselben
Einlageschein gemacht werden, er erstreckt sich auf die Hauptsumme und die Zinsen.
Die Anstalt wird hierdurch berechtigt, die Rückzahlung so lange zu verweigern, bis
die Voraussetzungen der Zahlung eingetreten beziehungsweise erfüllt sind.
Stirbt der Einlageberechtigte, so tritt der Vorbehalt außer Kraft.
Werden Einlagen von Vormündern, Pflegern und Beiständen auf den Namen eines
Mündels, Pflegbefohlenen oder Kindes unter Hinweis auf das bestehende Rechtsverhält-
niß gemacht, so werden solche Gelder, soweit nicht eine Befreiung von der in §. 1809
des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmten Beschränkung besteht (8§. 1852 Abs. 2, 1855,
1903, 1904, 1917 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), nur unter dem Vorbehalt an-
genommen, daß zur Erhebung des Guthabens die Genehmigung des Gegenvormundes
oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Dies gilt auch für die späteren Ein-
lagen, welche auf denselben Einlageschein gemacht werden.
Auch die vor dem 1. Jannar 1900 von Pflegern auf den Namen von Pfleglingen
gemachten Einlagen können in derselben Weise nur mit Genehmigung des Gegenvormunds
oder des Vormundschaftsgerichts erhoben werden.
Art. 16.
Jeder Einleger hat für die gute Verwahrung seines Einlagescheines alle Sorge zu
tragen; sollte ihm derselbe abhanden kommen, so hat er hievon sogleich die Sparkasse
oder den nächsten Agenten (Art. 34) zur Anzeige an diese unter genauer Angabe der
Merkmale des Einlagescheines in Kenntniß zu setzen und dessen Kraftloserklärung, vor
welcher eine Zahlung von ihm nicht beansprucht werden kann, zu beantragen, worauf
die Sparkasse in ihren Büchern die Zahlungssperre mit der Wirkung einträgt, daß bis