Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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auf Weiteres an den Inhaber des Einlagescheines keine Zahlung auf diesen geleistet 
werden darf. Die Kraftloserklärung der Einlagescheine, bei welchen Zahlung an den 
Inhaber nicht durch einen besonderen Vermerk ausgeschlossen ist (vergl. Art. 15), erfolgt 
sodann nach Maßgabe des Art. 188 des Württembergischen Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche durch die Württembergische Sparkasse. Das hiebei zu erlassende 
Aufgebot ist im Staatsanzeiger für Württemberg bekannt zu machen. 
Bei denjenigen Einlagescheinen, bei welchen Zahlung an den Inhaber ausgeschlossen 
ist, findet unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ein öffent- 
licher Aufruf zur Vorlage des Scheins statt. Erfolgt solche innerhalb der in dem an- 
geführten Gesetze bestimmten Frist nicht, so kann dem Antragsteller ein neuer Einlage- 
schein ausgestellt oder Zahlung geleistet werden. 
Art. 29. 
Dem Verwaltungskonsulenten liegt ob, den ersten Vorsteher (Art. 23), das Vor- 
steherkollegium (Art. 19), die Verwaltungskommission (Art. 26) und die einzelnen Vor- 
steher (Art. 27) in sämmtlichen Angelegenheiten der Berwaltung zu berathen und zu unter- 
stützen. Derselbe ist ständiger Referent mit berathender Stimme in dem Vorsteherkollegium 
und in der Verwaltungskommission, wofern nicht von dem ersten Vorsteher ein anderer 
Neferent in einem besonderen Falle bestellt wird. Er hat dafür zu sorgen, daß die ge- 
faßten Beschlüsse zum Vollzuge kommen und die Verwaltung in geordnetem Gang er- 
halten wird. 
Die Bescheinigungen über Kapitalheimzahlungen von Schuldnern der Anstalt hat 
der Verwaltungskonsulent neben dem Kassier (Art. 31) zu unterzeichnen, zugleich ist er 
ermächtigt, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek er- 
forderlichen Erklärungen im Namen der Anstalt abzugeben. 
Die Betreibung des Mahn= und Vollstreckungsverfahrens gegen säumige Schuldner 
ist dem Verwaltungskonsulenten übertragen. 
Derselbe kontrafignirt die von dem ersten Vorsteher oder dessen Stellvertreter zu 
unterzeichnenden Ausfertigungen und zeichnet für die Anstalt in allen denjenigen Fällen, 
in welchen ihm hiezu von der Verwaltungskommission Auftrag ertheilt wird. 
Art. 31. 
Zu Empfangnahme und Ausbezahlung der Gelder ist der Kassier bestellt.
	        
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