Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Er unterzeichnet — mit Ausnahme der Einlagescheine (Art. 8) — die Beschei- 
nigungen in Gemeinschaft mit einem Kontrolleur, sowie im Falle des Art. 29 Abs. 2 
mit dem Verwaltungskonsulenten, die Korrespondenz im Kassenverkehr aber nach näherer 
Anweisung der Verwaltungskommission. 
Ouittungen im Kontokorrentverkehr mit Bankhäusern werden von dem ersten Vor- 
steher oder dessen Stellvertreter unterschriftlich bestätigt. 
Art. 34. 
Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Einlegern und der Württembergischen 
Sparkasse wird von der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins dafür gesorgt, daß 
sowohl in Stuttgart und in jeder Oberamtsstadt, als auch in anderen vermöge ihrer 
Lage und Bedeutung hiezu geeigneten Orten des Landes zuverlässige und in geordneten 
Vermögensverhältnissen befindliche Personen als Agenten ausgestellt werden, um einer- 
seits die Einlagen zu empfangen und an die Anstalt gelangen zu lassen, andererseits auf 
erhaltenen Auftrag derselben den Einlegern Zahlungen zu leisten. 
Ueber die in Empfang genommenen Gelder und Einlagescheine haben die Agenten 
einstweilige Bescheinigungen auszustellen, deren Gültigkeitsdauer gegenüber der Württem- 
bergischen Sparkasse auf dreißig Tage beschränkt wird. 
Für ihre Bemühungen und als Ersatz etwaiger Auslagen für Schreibmaterialien 
erhalten die Agenten von der Anstalt eine verhältnißmäßige Belohnung, wogegen ihnen 
ein Gebührenbezug irgend welcher Art von den Einlegern sowohl bei Einlagen, als bei 
Rückzahlungen nicht gestattet ist. 
Stuttgart, den 19. Dezember 1899. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die öffentliche Versteigerung von Grundstüchen. Vom 20. Dezember 1899. 
Auf Grund des §. 367 Ziff. 16 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Art. 1 
des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1893, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den 
Wucher, Reichs-Gesetzblatt S. 197) wird hiemit Nachstehendes verfügt:
	        
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