Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 1. 
Bei öffentlichen Versteigerungen von Grundstücken dürfen geistige Getränke in dem 
für die Vornahme der Versteigerung bestimmten Raum und in den benachbarten Ge- 
lassen unmittelbar vor und während der Aufstreichsverhandlung nicht verabfolgt werden. 
S. 2. 
Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1899. 
Pischek. 
Berichtigung. 
In der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 1. Dezember 1897), betreffend die Voll- 
14. Juni 1862 
ziehung des Gesetzes vom —.. Mal#so'-über die Farrenhaltung (Reg. Blatt S. 241), ist in §. 19 
Abs. 3 Zeile 1 statt „S. 22“ zu setzen: „S. 23“. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele).
	        
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