Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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unterliegen würden, haben im Falle der Dienstunfähigkeit nach Vollendung von vier 
Dienstjahren gegen die Staatskasse Anspruch auf eine lebenslängliche Unterstützung im 
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Beamte die Dienstunfähigkeit vorsätzlich 
herbeigeführt hat. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 26. Dezember 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
besetz, 
betreffend weitere Aenderungen des Gesetzes vom 24. März 1681 über die Erbschafte- und 
Schenkungssteuer. Vom 26. Dezember 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Dausserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. I. 
In dem die Erbschafts= und Schenkungssteuer betreffenden Gesetz vom 24. März 1881 
(Reg. Blatt S. 113) wird der 
Erste Mbschnikt 
Von der Erbschaftssteuer 
in den nachstehend bezeichneten Artikeln abgeändert: 
1. In Art. 1 
wird lit. a durch die Bestimmung ersetzt: 
a. von Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichttheilen, sowie von schenkweise
	        
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