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versprochenen Leistungen auf den Todesfall (§. 2301 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs).
Die Bestimmung unter lit. b wird aufgehoben.
In lit. c ist beizufügen:
auch im Falle Erwerbs ohne Todesfall.
Als Abs. 2 wird beigefügt:
Schenkungen unter Lebenden, deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkers auf-
geschoben war, werden wie schenkweise versprochene Leistungen auf den Todesfall behandelt.
Der Erwerb von Vermögenszuwendungen, welche in Folge des Todes einer Person gemäß
einer mit einer Verfügung von Todeswegen oder mit einer Schenkung auf den Todes-
fall verbundenen Auflage (§. 1940 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Bedingung oder
gemäß sonstiger Verfügungen des Erblassers an einen Dritten gelangen, wird dem Erwerb
von Vermächtnissen mit der Maßgabe gleich geachtet, daß die Steuerpflicht durch das
Verhältniß des Erwerbers zu dem Erblasser bestimmt wird.
2. Der Art. 2
wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 2.
Erwerbungen von unbeweglichem Vermögen, welches sich innerhalb Württembergs
befindet, unterliegen ohne Ausnahme der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Erwerbungen von unbeweglichem Vermögen, welches sich außerhalb Württembergs
befindet, sind von der Erbschaftssteuer ausgenommen.
Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören die Grundstücke
nebst ihrem auf den Erwerber der Hauptsache übergehenden Zubehör, sowie die Rechte
an Grundstücken mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Art. 2 a.
Anderes als das in Art. 2 bezeichnete Vermögen (bewegliches Vermögen) ist der
Erbschaftsstener nach Maßgabe dieses Gesetzes in allen Fällen unterworfen, in welchen
der Erblasser zur Zeit seines Ablebens, im Falle der Todeserklärung bei dem Beginne
der Verschollenheit in Württemberg seinen Wohnsitz hatte. Bei beweglichem Vermögen,