Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1234 
welches sich außerhalb Württembergs befindet, ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen 
eine ausländische, für denselben Erwerb von ihm entrichtete Erbschaftssteuer an der 
betreffenden württembergischen Steuer in Abzug zu bringen. 
Das in Württemberg befindliche bewegliche Vermögen eines Erblassers, welcher zur 
Zeit seines Ablebens, im Falle der Todeserklärung bei dem Beginn der Verschollenhe# 
in Württemberg einen Wohnsitz nicht hatte, unterliegt der Steuer: 
1) wenn der Erblasser zur Zeit seines Ablebens oder des Beginns der Verschollen- 
heit auch außerhalb Württembergs einen Wohnsitz nicht hatte; 
2) wenn das Vermögen einem zur Zeit des Erbfalls in Württemberg wohnhaften 
Erwerber zufällt; 
3) wenn der Erwerber zur Zeit des Erbfalls zwar in Württemberg einen Wohnst 
nicht hat, aber nicht dargethan ist, daß nach dem Gesetze des Staates, in welchen 
der Erblasser einen Wohnsitz hatte, ein in Württemberg wohnhafter Erwerber 
in dem gleichen Falle zur Entrichtung einer Steuer nicht verpflichtet wäre. 
In dem Falle der Ziff. 2 und 3 des Abs. 2 hat der Steuerpflichtige das Recht 
des Abzugs einer für denselben Erwerb auswärts entrichteten Steuer. 
Als in Württemberg befindlich gelten im Sinn dieses Gesetzes auch Forderungen 
eines Erblassers, der keinen Wohnsitz in Württemberg hatte, wofern solche in Württem- 
berg für ihn verwaltet werden. Inhaberpapiere, sowie Orderpapiere, welche mit Blanko- 
indossament versehen sind, werden den körperlichen Sachen gleich geachtet. 
Art. 2b. 
Sollten in einem außerdeutschen Staate württembergische Staatsangehörige bei 
Vermögenserwerbungen auf den Todesfall gegenüber den Angehörigen des eigenen Staates 
abweichend behandelt, insbesondere mit höherer Steuer als diese belegt werden, so ist 
das Finanzministerium ermächtigt, gegenüber von Angehörigen jenes Staates behufs 
Ausübung eines Vergeltungsrechts von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Be- 
stimmungen zu treffen. 
Das Finanzministerium ist weiterhin ermächtigt, die zur Vermeidung von Doppel=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.