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welches sich außerhalb Württembergs befindet, ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen
eine ausländische, für denselben Erwerb von ihm entrichtete Erbschaftssteuer an der
betreffenden württembergischen Steuer in Abzug zu bringen.
Das in Württemberg befindliche bewegliche Vermögen eines Erblassers, welcher zur
Zeit seines Ablebens, im Falle der Todeserklärung bei dem Beginn der Verschollenhe#
in Württemberg einen Wohnsitz nicht hatte, unterliegt der Steuer:
1) wenn der Erblasser zur Zeit seines Ablebens oder des Beginns der Verschollen-
heit auch außerhalb Württembergs einen Wohnsitz nicht hatte;
2) wenn das Vermögen einem zur Zeit des Erbfalls in Württemberg wohnhaften
Erwerber zufällt;
3) wenn der Erwerber zur Zeit des Erbfalls zwar in Württemberg einen Wohnst
nicht hat, aber nicht dargethan ist, daß nach dem Gesetze des Staates, in welchen
der Erblasser einen Wohnsitz hatte, ein in Württemberg wohnhafter Erwerber
in dem gleichen Falle zur Entrichtung einer Steuer nicht verpflichtet wäre.
In dem Falle der Ziff. 2 und 3 des Abs. 2 hat der Steuerpflichtige das Recht
des Abzugs einer für denselben Erwerb auswärts entrichteten Steuer.
Als in Württemberg befindlich gelten im Sinn dieses Gesetzes auch Forderungen
eines Erblassers, der keinen Wohnsitz in Württemberg hatte, wofern solche in Württem-
berg für ihn verwaltet werden. Inhaberpapiere, sowie Orderpapiere, welche mit Blanko-
indossament versehen sind, werden den körperlichen Sachen gleich geachtet.
Art. 2b.
Sollten in einem außerdeutschen Staate württembergische Staatsangehörige bei
Vermögenserwerbungen auf den Todesfall gegenüber den Angehörigen des eigenen Staates
abweichend behandelt, insbesondere mit höherer Steuer als diese belegt werden, so ist
das Finanzministerium ermächtigt, gegenüber von Angehörigen jenes Staates behufs
Ausübung eines Vergeltungsrechts von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Be-
stimmungen zu treffen.
Das Finanzministerium ist weiterhin ermächtigt, die zur Vermeidung von Doppel=