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bis die Annahme erfolgt ist (Bürgerliches Gesetzbuch 88. 1943, 2180), bei Pflichttheilen,
bis der Pflichttheilsberechtigte von seinem Anspruch Gebrauch macht.
Wenn jedoch nach den Umständen zu vermuthen ist, daß die Entscheidung über
die Annahme einer Erbschaft oder über die Geltendmachung eines Pflichttheilsanspruchs
längere Zeit im Anstand bleiben werde, oder wenn der Steuereinzug aus besonderen
Gründen als gefährdet erscheint, so kann die den Erben oder den Pflichttheilsberechtigten
treffende Steuer gegenüber diesen oder etwaigen dritten Besitzern der Erbschaft alsbald
angesetzt oder eingezogen, auch kann von diesen Personen Sicherheitsleistung für die
Steuer verlangt werden.
Ebenso kann, wenn die Annahme eines Vermächtnisses von dem Vermächtnißnehmer
oder die Erfüllung einer Auflage oder Bedingung oder sonstigen Zuwendung von dem
beschwerten Erben, Vermächtnißnehmer oder Beschenkten verzögert wird, die den Be-
dachten treffende Steuer gegenüber dem Beschwerten angesetzt und von diesem unbe-
schadet seines Ersatzanspruchs gegen den Bedachten eingezogen werden. Wird späterhin
festgestellt, daß der Gegenstand der zu vollziehenden Leistung dem Beschwerten verbleibt,
so ist diesem, falls ihn selbst keine oder eine geringere Steuerpflicht trifft, die zuviel er-
hobene Stener zurückzubezahlen, ebenso wenn nach erfolgter Bezahlung der Steuer durch
den Beschwerten dargethan wird, daß der Bedachte keine oder eine niedrigere Stener
zu bezahlen hat. "
Art. 5 a.
Zur Entrichtung der Stener ist derjenige verpflichtet, welcher den steuerbaren Ver-
Mmögensanfall erwirbt.
Soll nach den Bestimmungen des Erblassers oder Schenkers die einer dritten
Person zu machende Zuwendung steuerfrei erfolgen, so liegt dem Beschwerten in erster
Linie die Bezahlung der Stener ob, ohne daß der Betrag dieser Steuer dem Werth der
Zuwendung hinzuzurechnen ist; der Erwerber der Zuwendung haftet wie ein Bürge.
Hat der Beschwerte für einen eigenen Erwerb eine Steuer zu entrichten, so kann er
die zufolge vorstehender Bestimmung von ihm bezahlte Steuer an dem Werth seines
stenerbaren Anfalls in Abzug bringen.