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Ist ein Erbe oder Vermächtnißnehmer vor dem Wegfall des Ausschlagungsrechts
gestorben, so trifft die Steuerpflicht den Erben desselben nach Verhältniß seines Erb-
antheils. Für die Berechnung der Stener ist das Verhältniß des letzten Erwerbers
zu dem ursprünglichen Erblasser maßgebend.
6. In Art. 6
wird in Abs. 2 das Wort „Nutznießer“ ersetzt durch das Wort:
„Nutzungsberechtigter".
Der Abs. 3 erhält folgenden Zusatz am Schluß:
sofern nicht nachgewiesen wird, daß sie bei der Ausfolge ein Verschulden nicht trifft.
Auf Stenernachforderungen bezieht sich diese Haftung nicht.
7. Der Art. 7
erhält folgende Fassung:
Die Erbschaftssteuer ist von dem gemeinen Werthe des angefallenen Vermögeus.
und, sofern nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Auseinandersetzung
unter den Erben der Ertragswerth zu Grund zu legen ist (Bürgerliches Gesetzbuch 8§. 2040,
2312), nach diesem zu berechnen und anzusetzen nach Abzug der persönlichen, dem Erben
zur Last fallenden Schulden des Erblassers, sowie des Werthes der auf dem Vermögen
allein oder verhältnißmäßig haftenden Lasten und Verbindlichkeiten.
Ist eine Zuwendung mit der Auflage oder Bedingung von Leistungen verbunden,
welche in Geld schätzbar sind, so wird bei der Berechnung der Steuer der Werth dieser
Leistungen in Abzug gebracht.
Für den Werthsanschlag des steuerbaren Vermögensanfalles und der zu machenden
Abzüge ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, in den Fällen des Art. 1 lit.
und d der Zeitpunkt der Eröffnung der Nachfolge maßgebend.
Wenn und soweit ein Steuerpflichtiger beim Eintritt der Steuerpflicht in den Genuß eines.
stenerpflichtigen Erwerbs wegen der einer anderen Person zustehenden Nutzungsberechtigung
oder aus anderem Rechtsgrund ganz oder theilweise beschränkt war und wenn deshalb der Ein-
zug der Steuer bis zum Wegfall der Beschränkung ausgesetzt wurde, so ist beim Wegfall der Be-
schränkung die Steuer nach den zu diesem Zeitpunkt obwaltenden Verhältnissen zu berechnen.