Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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über 75 Jahre bis zu 80 Jahren auf das 3 fache, 
„ 80 „ auf das 2 fache 
des Werths der einjährigen Nutzung oder Leistung zu bestimmen. 
Fällt die Nutzung oder Leistung schon innerhalb des ersten Jahres nach 
ihrem Beginn in Folge Ablebens der Person, mit deren Tod die Nutzung oder 
Leistung erlöschen soll, wieder weg, so wird ihr Werth nach ihrer wirklichen 
Dauer berechnet und das Zuvielgezahlte zurückerstattet. 
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer 
Personen abhängig, so ist, wenn dieselben beim Tode der zuerst versterbenden 
Person erlöschen, das Lebensalter der ältesten Person, wenn aber die Nutzungen 
oder Leistungen bis zum Tode der zuletzt versterbenden Person fortdauern, das 
Lebensalter der jüngsten Person für die Werthsberechnung maßgebend. 
5) Bei Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit und bei unverzinslichen 
Zielerforderungen wird der Kapitalwerth im Zweifel unter Zugrundlegung eines 
vierprozentigen Zinsfußes berechnet. Ist die Dauer der Nutzung oder Leistung 
noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen begrenzt, so 
darf der nach Ziff. 4 sich berechnende Werth nicht überschritten werden. 
In gleicher Weise ist bei Familienfideikommissen und Stammgütern sowie bei Be- 
zügen aus Familienstiftungen der Werth der Nutzung oder der Bezüge zu berechnen. 
Die Bestimmung von Vermögen zum Zwecke einer Stiftung, welche erst durch diese 
Zuwendung errichtet werden soll, ist wie der Vermögensanfall an eine bereits bestehende 
Stiftung zu behandeln. 
9. Der Art. 10 
erhält folgende Fassung: 
Ist eine Erbschaft auf den Tod des Erwerbers einem Dritten herauszugeben, so 
wird der Vorerbe als Nutzungsberechtigter, der Nacherbe als Erwerber der Substanz 
behandelt. Ist nur dasjenige, was übrig gelassen wird, herauszugeben, so ist für den 
Vorerben der Betrag des Anfalls, für den Nacherben dasjenige, was an ihn gelangt,
	        
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