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Monate, für einen außerhalb Europas sich aufhaltenden, beziehungsweise für dessen
Bevollmächtigten, sechs Monate.
Für Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder
Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen hat die Anmeldung durch deren Ver-
treter zu erfolgen. Die Vertreter und Bevollmächtigten sind für die Rechtzeitigkeit und
Richtigkeit der Anmeldung verantwortlich.
Der Empfang der Anmeldung ist auf Verlangen unter einer vorzulegenden Doppel-
schrift der Anmeldung zu bescheinigen.
Art. 12 .
Die Verpflichtung zur Anmeldung fällt weg, wenn vor Ablauf der Anmeldungs-
frist die Steuerpflicht nachträglich außer Wirkung getreten ist (Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1)
oder einem Anmeldungspflichtigen von einem Bezirkssteueramt die Aufforderung zur
Auskunftsertheilung über die stenerbaren Anfälle zugeht oder das Bezirkssteueramt von
dem Arfall amtliche Kenntniß erhält.
Wird auf Antrag eine amtliche Inventarisation des Nachlasses oder eine Aus-
einandersetzung desselben durch das Nachlaßgericht vorgenommen, so ist mit dem recht-
zeitig (Art. 12 Abs. 2 und 5) hierauf gestellten Antrag die Anmeldungsfrist gleichfalls
als gewahrt anzusehen.
Art. 13.
Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter und Nachlaßpfleger, sowie Verwalter
von Familienstiftungen sind verpflichtet, dem zuständigen Bezirkssteueramt nach Maßgabe
der hierüber im Verwaltungswege ergehenden Anweisungen die für die Ermittlung der
sämmtlichen steuerbaren Anfälle und die Festsetzung der Steuer weiter erforderliche Aus-
kunft rechtzeitig zu ertheilen. Hiezu sind auch diejenigen Erben verbunden, welche für
ihre Person keiner Steuerpflicht unterliegen. Die gleiche Pflicht trifft Vermächtniß-
nehmer und die sonstigen Erwerber steuerbarer Anfälle hinsichtlich des an sie gelangenden
Anfalles. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die gesetzlichen Vertreter und auf
die Bevollmächtigten der Erben, Vermächtnißnehmer und sonstiger Erwerber steuerbarer
Anfälle.