Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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vernehmen. Hiebei kommen die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Recht 
zur Verweigerung des Zeugnisses oder eines Gutachtens entsprechend zur Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn in Beziehung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von 
dem Nachlaßgericht übergebenen Inventare, Ausei setzungsurkunden und Erklär- 
ungen der Betheiligten (Art. 13a und 130) erhebliche zweifel bestehen sollten. 
Zeugen und Sachverständige, welche unentschuldigt ausbleiben oder ohne gesetzlichen 
Grund die Ablegung des Zeugnisses oder Gutachtens verweigern, werden auf Antrag 
des Bezirkssteneramts durch den Amtsrichter vernommen. Erscheint die Beeidigung 
eines Zeugen erforderlich, so ist diese von dem Bezirkssteueramt bei dem Amtsrichter 
zu beantragen. Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden nach den im 
Civilprozeß zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 
Die durch die Ermittlungen und Feststellungen zum Zweck des Steueransatzes ent- 
stehenden Kosten sind von dem Bezirkssteueramt dem Stenerpflichtigen insoweit zuzu- 
scheiden, als sie von diesem oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten 
durch unterlassene, uUnrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben oder Werthschätz- 
ungen oder durch Versäumnisse verschuldet sind. Soweit dies nicht zutrifft, fallen die 
Kosten der Staatskasse zur Last. Bei Werthschätzungen ist eine Zuscheidung der Kosten 
ausgeschlossen, wenn der amtlich ermittelte Werth den von dem Steuerpflichtigen au- 
gegebenen nicht um mehr als 10 übersteigt. 
  
Art. 13c. 
Mit Genehmigung des Finanzministeriums kann ein Steuerpflichtiger auf seinen 
Antrag gegen Bezahlung einer Abfindungssumme für die ihn treffende Steuer aus- 
nahmsweise von weiterer Darlegung über den steuerbaren Anfall entbunden werden. 
Dies ist auch bei solchen Anfällen zulässig, deren Versteuerung nach den bestehenden 
Vorschriften noch ausgesetzt bleiben müßte. 
11. In Art. 14, 
ist in Abs. 1 statt: „diese Behörde (Art. 13)“ zu setzen: 
das Bezirkssteueramt.
	        
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